Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

b. bei nahtlosen Rohren: 
bis 30 mm äußeren Durchmesser mindestens 1,8o mm 
über 30〃 50 〃 〃 〃 〃 2,00 〃, 
〃 50 〃 57 〃 〃 〃 〃 2,60 〃 , 
〃5 7 〃 60 〃 〃 〃 〃 2,75 〃, 
〃60 〃 83〃 〃 〃 〃 3,00 〃 , 
〃 83 〃102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃 , 
〃 102 〃 121〃 〃〃〃 3,75 〃, 
〃 121 〃 140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃 191〃 〃 〃 〃 4,50 〃, 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃 〃 5,50〃 
betragen. 
Die vorgeschriebene Wanddicke soll an keiner Stelle um mehr als 20 Prozent unter- 
schritten werden. 
3. Rohrenden sollen sich im kalten Zustand auf eine Länge von 30 mm aufweiten 
lassen, und zwar: 
a) bei einer Wanddicke bis zu 4 mm bei geschweißten Rohren um 7 Prozent, bei naht- 
losen Rohren um 10 Prozent des inneren Durchmessers; 
b) bei einer Wanddicke über 4 mm bis 6 mm bei geschweißten Rohren um 4 Prozent, 
bei nahtlosen Rohren um 6 Prozent des inneren Durchmessers. 
Das Aufweiten der Rohrenden muß durch Hämmern über einem Dorn erfolgen. 
4. Rohrenden sollen sich im kalten Zustande nach außen umbördeln lassen, und 
zwar bei allen Rohrdurchmessern und Wanddicken um 90°. 
Die Breite des Bördels muß 12 Prozent des inneren Rohrdurchmessers betragen. 
5. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) sollen sich 
Rohrabschnitte geschweißter Rohre von 100 mm Länge ganz zusammendrücken lassen, doch soll 
die Schweißnaht nicht in den am stärksten gebogenen Teilen liegen. 
Rohrabschnitte nahtloser Rohre von 100 mm Länge sollen sich nach dem Härten so zu- 
sammendrücken lassen, daß sie in der Mitte aufeinander liegen, während die Enden einen Bogen 
bilden, dessen Radius gleich der doppelten Wanddicke ist. 
6. Die Rohre sollen einem Wasserdrucke von der 3 fachen Höhe des Betriebs- 
Überdrucks, mindestens aber von 30 Atmosphären, Überdruck widerstehen, ohne eine Form- 
änderung oder Undichtigkeit zu zeigen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke 
stehen, abzuhämmern, namentlich auch an der Schweißnaht. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 11
	        
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