Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die  in  diesen  Ausschuß  zu  berufenden  Vertrauensmänner  werden  von  der  Amt
versammlung  gewählt.  Für  den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  tritt  der  Gemeindera
an  die  Stelle  der  Amtsversammlung.  Die  Wahl  erfolgt  durch  relative  Stimmenmeh
heit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Die  den  Vertrauensmännern  des  Ausschusses  sowie  den  Schöffen  und  Geschwor
nen  zu  gewährende  Vergütung  der  Reisekosten  (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz  §§.  5
96)  wird  im  Wege  Königlicher  Verordnung  bestimmt.

Handelsrichter.
Art.  21.
Die  Ernennung  der  Handelsrichter  erfolgt  durch  Königliche  Entschließung  auf  d
gutächtlichen  Vorschlag  der  betreffenden  Handels=  und  Gewerbekammern.
Die  Vorsitzenden  der  Kammern  für  Handelssachen  werden  mindestens  auf  die  Dau
eines  Geschäftsjahres  durch  den  Justizminister  bestimmt.

Gerichtsschreiber.
Art.  22.

Die  Gerichtsschreibereibeamten  bei  sämmtlichen  Gerichten  werden  aus  der  Zahl  de
jenigen  Personen  bestellt,  welche  eine  Prüfung  in  den  Departements  der  Justiz,  de
Innern  oder  der  Finanzen  erstanden  haben.

Im  Fall  eines  vorübergehenden  Bedürfnisses  kann  von  dem  Amtsgerichte  auch  eir
andere  geeignete  und  eidlich  zu  verpflichtende  Person  als  Stellvertreter  des  Gerichtsschreiber
beigezogen  werden.

Die  Stellung  einer  Caution  liegt  den  Gerichtsschreibern  ob,  wofern  ihnen  d
Führung  einer  Kasse  übertragen  wird.

Dienstaufsicht  über  die  Gerichte.
Art.  23.

Die  Amtsgerichte  stehen  unter  der  Dienstaufsicht  der  Landgerichte,  die  Landgerich
unter  derjenigen  des  Oberlandesgerichts.  Ueber  alle  Gerichte  übt  das  Justizministeriu
die  Dienstaufsicht  aus.