Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 100 — 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, 
damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver 
oder tierische Teile vermieden wird. 
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Ab- 
deckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegen- 
stehen, ausnahmsweise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von Fleisch als 
Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor 
der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe 
abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Ver- 
wendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen des Fleisches ist nur 
dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch 
in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von frischen 
Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
8 70. 
Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien an— 
geordnet werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für 
die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem 
Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. 
§ V1. 
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung 
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche 
behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren. 
8 72. 
n) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1 
Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche 
angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer 
Bestimmung der Polizeibehörde wegzuschaffen. 
(2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den 
Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen. 
8 73. 
(u) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen 
Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 
2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben 
sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.