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bestimmt, welche Abteilungen oder Militärbezirke als selbständig anzusehen sind.
Durch Anordnung des Kommandeurs der Schutztruppe können mehrere Abteilungen
dem rangältesten Offizier derselben hinsichtlich der Ausũbung der gerichtsherrlichen
Befugnisse unterstellt werden (§ 19 Militärstrafgerichtsordnung).
§ 4.
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
a) im ordentlichen Verfahren:
der kommandierende General des Gardekorps mit den gerichts-
herrlichen Befugnissen eines kommandierenden Generals über alle
militärischen Angehörigen der Schutztruppen, und zwar als un-
mittelbarer Befehlshaber im Sinne des § 31 der Militärstrafgerichts-
ordnung;
b) im außerordentlichen Verfahren:
in jedem Schutzgebiete der rangälteste der in der Schutztruppe ver-
wendeten Offiziere, und zwar mit den Befugnissen eines Divisions-
kommandeurs.
Entfernt sich dieser Gerichtsherr für längere Zeit von seinem Standort,
ohne daß eine Stellvertretung im Kommando stattfindet, so kann er für die
Dauer seiner Abwesenheit die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse einem
anderen der in der Schutztruppe verwendeten Offiziere übertragen; bei der Auswahl
dieses Offiziers soll der Gerichtsherr den ihm im Dienstgrad am nächsten stehenden
Offizier in erster Reihe berücksichtigen.
§ 5.
Im außerordentlichen Verfahren sind Rechtsbeschwerden nur insoweit zu-
gelassen, als die Stelle, die darüber zu entscheiden hat, im Schutzgebiete vor-
handen ist. Dem Verletzten steht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 247
Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung) nicht zu.
§ 6.
1. Ich behalte Mir die Erteilung der Bestätigungsorder vor:
a) für die Urteile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Freiheits-
strafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die Dauer
von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei einer
Gesamtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen Ver-
brechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne
dieser Bestimmung ist auch Zuchthaus (vergleiche § 16 des Militär-
strafgesetzbuchs)