Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

—  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr: 14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von
Kalisalzen.  S.  123.

 

 

(Nr.  4183.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  25.  Februar  1913.

Auf  Grund  des  §  51  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai
1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)  hat  der  Bundesrat  folgende  Ergänzung  der  am
9.  Juli  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  925)  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
  beschlossen:

„Zum  III.  Abschnitt.

Übertragung  von  Beteiligungsziffern  und  Austausch.

(Zu  §  19.)

Wird  von  einem  Kaliwerke,  für  das  eine  Beteiligungsziffer  festgesetzt  ist,
der  ihm  zustehende  Anteil  am  Absatz  ganz  oder  teilweise  auf  andere  Kaliwerke
übertragen,  so  sind  innerhalb  dreier  Tage  nach  Abschluß  des  über  die  Übertragung
getroffenen  Abkommens  die  übertragenen  Mengen  und  Salzsorten  unter  Angabe
des  Zeitraums,  für  den  die  Übertragung  gilt,  und  der  Kaliwerke,  auf  die  sie
erfolgt  ist,  von  dem  übertragenden  Kaliwerksbesitzer  der  Belegschaft  durch  Anschlag
  —  und  zwar  4  Wochen  lang  —  bekanntzugeben.  Die  Bekanntgabe  ist
nicht  erforderlich,  wenn  lediglich  einzelne  Sorten  gegen  entsprechende  Mengen
anderer  Salze  eingetauscht  werden;  dabei  muß  zwischen  den  Salzen  der  Gruppen
1)  I  und  II,  2)  III,  3)  IV  und  V  des  §  20  des  Gesetzes  in  den  eingetauschten
Kalimengen  mindestens  das  Verhältnis  1: ¾   :  ³⁄₁₀  gewahrt  sein  (vgl.  Ausführungsbestimmungen
  vom  9.  Juli  1910  unter  zu  §  8  Abs.  5).  Eine  Abschrift  des
Anschlags  ist  sofort  unter  Beifügung  des  über  die  Übertragung  abgeschlossenen
Vertrags  oder  der  sie  bestätigenden  Schriftstücke  der  Verteilungsstelle  für  die  Kaliindustrie
  vorzulegen.

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1913.