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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
AM. 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsorbnung. S. 246.
— Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Franken belgischer Währung
und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung. S. 248.
(Nr. 4206.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 10. April 1913. #
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel-
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Der mit „Ammon-Tremonit“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit, auch mit den an-
gehängten Zahlen I, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw.
(Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens
4 Prozent gelatiniertem Trinitroglyzerin, höchstens 13 Prozent Trini-
trotoluol oder Dinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern,
die nicht gefährlicher als Trinitrotoluol sind, und von geringen
Mengen organischer Stoffe l[wie Kurkuma, Pflanzenmehl, Mineral-
kohle, auch mit Zusatz von neutralen Salzen, wenn diese organischen
Stoffe und Salze die Gefährlichkeit nicht erhöhen).
Der mit „Gesteins- auch Neu-Dahmenit“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Gesteins= auch Neu-Dahmenit, auch mit den angehängten Zahlen
D, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von
Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol oder Dini-
trotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefähr-
un
licher als Trinitrotoluol sind, von Kali= oder Natronsalpeter, auch
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Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1913.