Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 245 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
AM. 25. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsorbnung. S. 246. 
— Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Franken belgischer Währung 
und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung. S. 248. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4206.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 10. April 1913. # 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel- 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Der mit „Ammon-Tremonit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit, auch mit den an- 
gehängten Zahlen I, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. 
(Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 
4 Prozent gelatiniertem Trinitroglyzerin, höchstens 13 Prozent Trini- 
trotoluol oder Dinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, 
die nicht gefährlicher als Trinitrotoluol sind, und von geringen 
Mengen organischer Stoffe l[wie Kurkuma, Pflanzenmehl, Mineral- 
kohle, auch mit Zusatz von neutralen Salzen, wenn diese organischen 
Stoffe und Salze die Gefährlichkeit nicht erhöhen). 
Der mit „Gesteins- auch Neu-Dahmenit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Gesteins= auch Neu-Dahmenit, auch mit den angehängten Zahlen 
D, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol oder Dini- 
trotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefähr- 
un 
licher als Trinitrotoluol sind, von Kali= oder Natronsalpeter, auch 
Reichs= Gesetzbl. 1913. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1913.
	        
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