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mittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle als Beauftragte des
Gouverneurs.
Die Feststellung ist dem Förderer bekanntzugeben.
§ 10.
Gegen die Feststellung steht dem Förderer die Beschwerde zu.
Über die Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) end-
gültig. Die Nachprüfung erstreckt sich nicht auf die der Feststellung zugrunde
liegende Nachweisung (§ 15). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11.
Die zwangsweise Einziehung der Steuer erfolgt im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens; dessen Anordnung steht der im § 9 bezeichneten Stelle zu.
Die zur Ausführung der Zwangsvollstreckung zuständige Behörde bestimmt der
Gouverneur.
§ 12
Der Förderer ist verpflichtet, für seinen Betrieb Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen.
Der Förderer hat die von ihm mit der Buchführung betrauten Angestellten
und jeden Wechsel derselben einer von dem Gouverneur zu bestimmenden Behörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Gouverneur kann anordnen, daß diese Angestellten
auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht von einer durch ihn zu bestimmenden
Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind.
II. Die endgültige Steuer.
§ 13.
Bei der Erhebung der endgültigen Steuer wird das Geschäftsjahr des
Förderers als Steuerjahr zugrunde gelegt. Als Betriebseinnahme gilt der Er-
lös für alle in dem Geschäftsjahr geförderten Diamanten; als Betriebskosten
gelten die in dem Geschäftsjahr aufgewendeten Betriebskosten.
§ 14.
Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Betriebskosten werden vom Gou-
verneur kaufmännische Sachverständige bestellt, die auf gewissenhafte Erfüllung
ihrer Pflichten nach den für Kolonialbeamte maßgebenden Vorschriften zu be-
eidigen sind.
Die durch die Tätigkeit der Sachverständigen entstehenden Kosten trägt die
mit der Vermittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle.
§ 15.
Der Förderer hat binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs
dem zuständigen Sachverständigen eine Nachweisung einzureichen, aus der die
Höhe der Betriebskosten des letzten Geschäftsjahrs ersichtlich ist. Der im § 6
Abs. 1 vorgesehene Zuschlag und die Verwertungskosten sind in der Nachweisung
nicht zu berücksichtigen.
In die Nachweisung dürfen mit Ausnahme der im § 6 Abs. 2 zugelassenen
Zinsen an keiner Stelle höhere Beträge eingestellt werden, als in der Bilanz
(Gewinn- und Verlustrechnung) des Förderers erscheinen.
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