Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
)827.
Inhalt: Bekanntmachung, bekreffend die Geltendmachung des in Artikel 4 der rividierten Pariser Uber-
einkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts.
S. 251.
(Nr. 4211.) Bekanntmachung, betreffend die Geltendmachung des in Artikel 4 der revidierten
Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen
Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts. Vom 28. April 1913.
In Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. April 1913 (Reichs-Gesetzbl.
S. 241) wird auf Grund des Artikel II des Gesetzes zur Ausführung der
revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen
Eigentums, vom 31. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. . 236) bestimmt:
Die Prioritätserklärung über Zeit und Land der Voranmeldung
kann für Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder Modelle, Waren-
zeichen, welche im Mai 1913 angemeldet werden, noch bis zum Ablauf
eines Monats seit der Anmeldung abgegeben werden.
Berlin, den 28. April 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 43
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1913.