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werden (Artikel II § 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 1911), sind
die Kosten nach dem Verhältnis der Stimmenzahl im Verwaltungs-
ausschuß (Artikel II § 7 Abs. 1 a. a. O.) von den Verbandsstaaten zu
tragen.
11. Diese Vorschriften treten mit der Bekanntmachung durch das Reichs-
Gesetzblatt in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.