Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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werden (Artikel II § 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 1911), sind 
die Kosten nach dem Verhältnis der Stimmenzahl im Verwaltungs- 
ausschuß (Artikel II § 7 Abs. 1 a. a. O.) von den Verbandsstaaten zu 
tragen. 
11. Diese Vorschriften treten mit der Bekanntmachung durch das Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. 
Berlin, den 17. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.