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3
4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(I.)
e) die
Befreit ist:
das Einbringen von Nachlaßgegen-
ständen in eine ausschließlich von
den Teilnehmern an einer Erbschaft
gebildete Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung. Zu den Teilnehmern
an einer Erbschaft wird auch
der überlebende Ehegatte gerechnet,
welcher mit den Erben des ver-
storbenen Ehegatten gütergemein-
schaftliches Vermögen zu teilen hat.
lberlassung
.0 der Rechte an dem Gesellschafts-
vermögen seitens eines Gesell-
schafters oder dessen Erben an
einen anderen Gesellschafter, die
Gesellschaft oder einen Dritten
der Rechte an dem Gesellschafts-
vermögen der unter c bezeichneten
Gesellschaften ..
Befreit sind:
Verträge über die Uberlassung
von Rechten an dem Gesellschafts-
vermögen an Personen, welche nach
den Vorschriften des Erbschafts-
steuergesetzes von der Zahlung der
Erbschaftssteuer befreit sind.
von Sachen oder Rechten seitens
der Gesellschaft zum Sondereigen-
tum an einen Gesellschafter oder
dessen Erben,
soweit zu dem überlassenen
Gesellschaftsvermögen im In-
land gelegene Grundstücke
oder Berechtigungen, für
welche die sich auf Grund-
stücke beziehenden Vorschriften
gelten, oder Rechte der unter
Buchstabe d Ziffer 2 bis 4
bezeichneten Art gehören,
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½0
/
—
des Wertes der Gegenleistung oder,
wenn eine solche in der Urkunde
nicht enthalten ist, des Wertes der
überlassenen Rechte.
des Entgelts, einschließlich des Wertes
der ausbedungenen Ceistungen und
vorbehaltenen Nutzungen oder,
wenn das Entgelt nicht aus dem
Vertrage bervorgeht, des Wertes
der überlassenen Rechte;