Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Erstes  Buch:  Allgemeiner  Theil.

Frist  verlangt  werden,  so  beginnt
die  Verjährung  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  welchem  die  Frist  abläuft.


202.  Die  Verjährung  ist  gehemmt 1),
  so  lange  die  Leistung

  gestundet  oder  der  Verpflichtete
aus  einem  anderen  Grunde  vorübergehend
  zur  Verweigerung  der  Leistung
  berechtigt  ist ²).

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten
Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,
  der  Vorausklage,  sowie
auf  die  nach  §  770  dem  Bürgen  und
nach  den  §§  2014,  2015  dem  Erben
zustehenden  Einreden.

203.  Die  Verjährung  ist  gehemmt,
  solange  der  Berechtigte
  durch  Stillstand  der  Rechtspflege
  ³)  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  der  Verjährungsfrist  an  der
Rechtsverfolgung  verhindert  ist.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird 4).

204  Die  Verjährung  von  Ansprüchen

  zwischen  Ehegatten
  ist  gehemmt,  solange  die  Ehe
besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen
  zwischen  Eltern  und  Kindern
während  der  Minderzährigkeit  der
Kinder  und  von  Ansprlichen  zwischen
dem  Vormund  und  dem  Mündel
während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.


20  Der  Zeitraum,  während
O.  dessen  die  Verjährung  gehemm
  ist,  wird  in  die  Verjährungsfrist
  nicht  eingerechnet.

20  6  Ist  eine  geschäftsunfähige

oder  inder  Geschäftsfähigkeit
  beschränkte  Person  ohne  gesetzlichen
  Vertreter,  so  wird  die  gegen
sie  laufende  Verjährung  nicht  vor
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in
welchem  die  Person  unbeschränkt  geschäftsfähig
  wird  oder  der  Mangel
der  Vertretung  aufhört.  Ist  die
Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs
Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung
  bestimmte  Zeitraum  an  die
Stelle  der  sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine
Anwendung,  soweit  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkte  Person
prozeßfähig  ist.

205.  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,

  der  zueinem  Nachlasse
  gehört  ober  sich  gegen  einen
Nachlaß  richtet,  wird  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach
dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem
die  Erbschaft  von  dem  Erben  angenommen
  oder  der  Konkurs  über  den
Nachlaß  eröffnet  wird  oder  von  welchem
  an  der  Anspruch  von  einem
Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreter
geltend  gemacht  werden  kann.  Ist
die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs

Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung

  bestimmte  Zeitraum  an  die

Stelle  der  sechs  Monate.

1)  Praescriptio  dormit.  Rechtswirkung  s.  §  205.
2)  Agere  non  valenti  non  currit  pruescriptio.
3)  Tempus  hostilitatis,  justitium.

4)  Vgl.

§§  701,  1996.  —  „Gottes  Allmacht  ist  allzeit  ausgenommen.“  Graf

und  Dietherr,  Deutsche  Rechtssprichwörter,  auch  Gg.  Cohn  d.  a.  O.