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Erstes Buch: Allgemeiner Theil.
Frist verlangt werden, so beginnt
die Verjährung mit dem Schlusse des
Jahres, in welchem die Frist abläuft.
202. Die Verjährung ist gehemmt 1),
so lange die Leistung
gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde vorübergehend
zur Verweigerung der Leistung
berechtigt ist ²).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung
auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts,
des nicht erfüllten
Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung,
der Vorausklage, sowie
auf die nach § 770 dem Bürgen und
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben
zustehenden Einreden.
203. Die Verjährung ist gehemmt,
solange der Berechtigte
durch Stillstand der Rechtspflege
³) innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise durch
höhere Gewalt herbeigeführt wird 4).
204 Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten
ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen
zwischen Eltern und Kindern
während der Minderzährigkeit der
Kinder und von Ansprlichen zwischen
dem Vormund und dem Mündel
während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
20 Der Zeitraum, während
O. dessen die Verjährung gehemm
ist, wird in die Verjährungsfrist
nicht eingerechnet.
20 6 Ist eine geschäftsunfähige
oder inder Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ohne gesetzlichen
Vertreter, so wird die gegen
sie laufende Verjährung nicht vor
dem Ablaufe von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkte vollendet, in
welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig
wird oder der Mangel
der Vertretung aufhört. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person
prozeßfähig ist.
205. Die Verjährung eines Anspruchs,
der zueinem Nachlasse
gehört ober sich gegen einen
Nachlaß richtet, wird nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkte vollendet, in welchem
die Erbschaft von dem Erben angenommen
oder der Konkurs über den
Nachlaß eröffnet wird oder von welchem
an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist
die Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.
1) Praescriptio dormit. Rechtswirkung s. § 205.
2) Agere non valenti non currit pruescriptio.
3) Tempus hostilitatis, justitium.
4) Vgl.
§§ 701, 1996. — „Gottes Allmacht ist allzeit ausgenommen.“ Graf
und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter, auch Gg. Cohn d. a. O.