Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

(Nr.  4171.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden.  Vom  7.  Februar  1913.

Das  vorstehend  abgedruckte  internationale  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  nebst  dem  gleichfalls  abgedruckten  Schlußprotokoll
  vom  selben  Tage  ist  von  Deutschland,  Frankreich,  Großbritannien,  den
Niederlanden,  Österreich-Ungarn,  Rußland  und  Spanien  ratifiziert  worden.  Die
Ratifikationsurkunden  von  Frankreich,  Großbritannien,  den  Niederlanden,  Österreich-Ungarn,
  Rußland  und  Spanien  sind  am  8.  August  1912,  die  Ratifikationsurkunde
  Deutschlands  ist  am  23.  August  1912  in  Paris  hinterlegt  worden.

—

Berlin,  den  7.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.





(Nr.  4172.)  Ausführungsgesetz  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910.  Vom  14.  August  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Gemäß  der  Abrede  im  Artikel  5  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  gelten  die  in  den  Artikeln  1,2
des  Übereinkommens  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  ohne  weiteres  als  unter
die  strafbaren  Handlungen  aufgenommen,  deretwegen  die  Auslieferung  nach  den
Auslieferungsverträgen  des  Reichs  mit  denjenigen  fremden  Staaten  stattzufinden
hat,  für  welche  die  Abrede  wirksam  ist.

§ 2.
Für  welche  fremden  Staaten  die  im  §  1  erwähnte  Abrede  wirksam  ist,
bestimmt  sich  nach  der  hierüber  im  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers.