Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Steuersatz Berechnun 
9 
9 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Wi* der Stempelabgate 
dertsend Mark Ok. 
(4.) . 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht 
erhoben: 
1. falls die Waren, welche Gegenstand 
  
eines nach Nummer 4b stempel- 
pflichtigen Geschäfts sind, von 
einem der Vertragschließenden im 
Inland erzeugt oder hergestellt 
sind; 
für die Ausreichung der von den 
Mandbriefinstituten und Hypo- 
thekenbanken ausgegebenen, auf 
den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen als Darlehnsva- 
luta an den kreditnehmenden 
Grundbesitzer; 
für sogenannte Kontantgeschäfte 
über die unter Nummer 4a 4 be- 
zeichneten Gegenstände sowie über 
ungemünztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten 
solche Geschäfte, welche vertrags- 
mäßig durch Cieferung des Gegen- 
standes seitens des Verpflichteten 
an dem Tage des Geschäftsab- 
schlusses zu erfüllen sind; 
von den zur Versicherung von 
Wertpapieren gegen Verlosung ge- 
schlossenen Geschäften, unbeschadet 
der Stempelpflicht der nach er- 
folgter Verlosung stattfindenden 
Kauf- oder sonstigen Anschaffungs- 
geschäftej 
für Kauf= oder sonstige An- 
schaffungsgeschäfte über Renten- 
und Schuldverschreibungen des 
Reichs oder der Bundesstaaten 
sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere. 
  
  
  
  
 
	        
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