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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 63
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juni 1915 S 299..
(Nr. 4743) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juni 1915.
Vom 20 Mai 1915.
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink-
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bestimme ich:
Im Juni dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung
der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr über-
führen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar bis
zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 ver-
steuerten Menge.
Berlin, den 20. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
— Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 71
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1915.