Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 299 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915  Nr. 63 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juni 1915 S 299.. 
(Nr. 4743) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juni 1915. 
Vom 20 Mai 1915. 
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink- 
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bestimme ich: 
Im Juni dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung 
der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr über- 
führen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar bis 
zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 ver- 
steuerten Menge. 
Berlin, den 20. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
— Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 71 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1915.
	        
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