Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 363 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 83 
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. 
S. 363. — Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. S. 379. — Bekannt- 
machung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. S. 381. — Bekanntmachung 
über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. S. 384. — Bekanntmachung über die 
Regelung des Verkehrs mit Hafer. S. 393. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraft- 
futtermitteln. S. 399. — Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 405. — Bekannt- 
machung wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeu- 
gung, vom 31. März 1915. S. 409. — Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur 
Versteuerung im Juli, August und September 1915. S. 410. 
  
  
  
(Nr. 4778) Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 1915. Vom 28. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Beschlagnahme 
§ 1 
Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz 
(Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide 
außer Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunal- 
verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es gewachsen ist. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus be- 
schlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). Mit dem 
Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlag- 
nahme frei; für die Kleie gelten die §§ 42 bis 46. 
§ 2 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu- 
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1915.
	        
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