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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1915
Nr. 96
Inhalt: Bekann tmachung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle. S. i455. — Bekannt-
machung über die Höchstpieise für Brotgetreide. S. 458. — Bekanntmachung einer Änderung
der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28. Juni
1915. S. 461. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Gerste. S. 462. — Bekannt-
machung über die Höchstpreise für Hafer. S. 464. — Bekanntmachung über die Aufhebung
des Verbots der Kaufverträge über Brotgetreide, Gerste und Hafer. S. 465. — Bekannt-
machung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. S. 466.
(Nr. 4816) Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle. Vom
23. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ·
§ 1
Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr
mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen Futtermitteln und Kraftfuttermitteln einschließlich
der Kleie, wird eine Reichsfuttermittelstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und
besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder
werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die
näheren Bestimmungen.
§ 2
Der Reichsfuttermittelstelle wird ein Beirat beigegeben, der aus vier Ab-
teilungen besteht. Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler bestellt.
Er ernennt auch die Vorsitzenden der Abteilung und erläßt die erforderlichen
näheren Bestimmungen.
Die erste Abteilung ist zuständig für Hafer, die zweite für Gerste, die
dritte für zuckerhaltige Futtermittel, die vierte für Kraftfuttermittel einschließlich Kleie.
Reichs.Gesetzbl. 1915. 110
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1915.