Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 845 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
1 188 
Inhalt: Bekanntmachung über die Anrechmung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwart= 
schaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. S. 8456. 
  
  
(Nr. 5004) Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung 
von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom 
23. Dezember 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-unga- 
rischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten G 1393 Abs. 1 Nr. 1 und 2 
der Reichsversicherungsordnung) werden Bersicherten, deren Anwartschaft aufrecht- 
erhalten ist oder gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten wird, welche aber die 
Voraussetzung des § 1393 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt 
haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne daß Beiträge ent- 
richtet zu werden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden Wochen, wenrm zuletzt 
vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet 
wurden, als Selbstversicherungsbeiträge, andernfalls je nach der Art der zuletzt 
vorher gültig entrichteten Beiträge als zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur 
Weiterversicherung geleistete Wochenbeiträge der Lohnklasse II. 
82 
Soweit während des gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistung zur In— 
validen- und Hinterbliebenenversicherung infolge von Maßnahmen feindlicher 
Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österreichisch-ungarischer 
Staatsangehörigkeit Beiträge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der in den 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 208 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1915.
	        
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