Object: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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bedroht ist, kann der bestätigende Befehlshaber statt der Festungsstrafe Arrest 
und, wo nur strenger Arrest vorgeschrieben ist, mittleren oder gelinden Arrest bei 
der Bestätigung eintreten lassen. 
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Fall des §. 98. Theil I. 
dieses Gesetzbuchs die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
weglassen, und der Degradation in den Fällen des §. 40. Nr. 2. und 3. Theil I. 
dieses Gesetzbuchs Arrest substituiren. 
§. 173. 
Das Erkenntniß darf bei der Bestätigung nicht geschärft werden, weder 
durch Erhöhung des Strafmaaßes oder der Strafart, noch durch Hinzufügung 
nicht erkannter Strafbestimmungen. 
§. 174. 
Ist ein kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht kompetenten Befehls- 
haber bestätigt worden, so ist die Bestätigung ungültig und das Erkenntniß der 
kompetenten Behörde zur Bestätigung vorzulegen. 
§. 175. 
Die Bestätigung muß schriftlich erfolgen, von dem bestätigenden Befehls- 
haber unterschrieben und so abgefaßt werden, daß daraus bestimmt hervorgeht, 
wohin das Erkenntniß bestätigt worden ist. 
§. 176. 
Die Erkenntnißformel und die Bestätigungsorder sind ungesäumt dem 
Angeschuldigten vor vollständig besetztem Untersuchungsgericht (§§. 45—47.) von 
dem Auditeur durch Vorlesung zu publiziren; auch ist ihm gleichzeitig bekannt zu 
machen, daß das Erkenntniß nunmehr rechtskräftig sei. 
§. 177. 
Dem Angeschuldigten sind auf sein Verlangen die Entscheidungsgründe 
bekannt zu machen. Auch kann ihm Abschrift des Erkenntnisses mit den Ent- 
scheidungsgründen auf seine Kosten ertheilt werden, wenn kein Mißbrauch davon 
zu besorgen ist; im Fall völliger Freisprechung ist die Erkenntnißformel ihm 
kostenfrei auszufertigen. 
Ueber die stattgehabte Publikation ist ein Protokoll aufzunehmen, auch, 
daß und wann dieselbe erfolgt sei, unter der Bestätigungsurkunde zu vermerken. 
Urtheile, welche die bürgerliche Todesstrafe wegen gemeiner Verbrechen 
verhängen, werden stets durch die Civilgerichte publizirt (§. 183.). 
§. 178. 
Von jedem rechtskräftigen Erkenntniß muß der Dienstbehörde des Ange- 
schuldigten Mittheilung gemacht werden. 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 38 §. 179. 
4) Unzulässig- 
keit der Schär- 
fung. 
5) Unzulässig- 
keit der Bestä- 
tigung durch 
einen nicht kom- 
petenten Be- 
fehlshaber. 
6) Form der 
Bestätigung. 
G. Publikation.
	        
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