Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der fremde Stoffe nicht zugesetzt sind, keine Anwendung. Desgleichen bleibt für 
Gemische, die lediglich aus kalzinierter Soda (mindestens 40 vom Hundert) und 
Wasserglaslösung (mindestens 15 vom Hundert von 38° B0) bestehen, die übliche 
Bezeichnung "Bleichsoda" gestattet. 
§ 3 
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen, soweit nicht im 
§ 4 etwas anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für 
pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung 
der von diesem festgesebten Bedingungen, angeboten, feilgehalten, verkauft oder 
sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Bei jeder Veräußerung derartiger Mittel an Händler oder bei der Übergabe 
an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine 
Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, wann, unter welcher Nummer 
und welchen Bedingungen der Vertrieb des Mittels genehmigt ist. Der Erwerber 
darf fettlose Wasch- und Reinigungsmittel nur gegen Aushändigung dieser Be- 
scheinigung erwerben. Er hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen 
den Angestellten oder Beauftragten der Polizei, der Preisprüfungsstellen im Sinne 
der Bekanntmachung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) und des 
Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette vorzulegen. 
§ 4 
Nicht unter die Vorschrift des § 3 fallen 
1. solche Scheuermittel, die ausschließlich aus Sand oder anderen 
Mineralien bestehen; 
2. Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken (ausgenommen für den Betrieb 
von Wasch- und Reinigungsanstalten) bestimmt sind; 
3. Mittel zur Pflege des Haares, der Nägel, der Mundhöhle oder der 
Zähne, sowie Rasiermittel; 
1. Mittel, die lediglich zu Heilzwecken oder zur Anregung der Hauttätigkeit 
bestimmt sind. 
Die vorstehenden Mittel dürfen nicht unter Bezeichnungen oder Angaben 
angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, die 
erwarten lassen, daß sie zur Reinigung der Hände, des Körpers oder der Wäsche 
bestimmt sind. 
§ 5 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 oder des 
§ 4 Abs. 2 oder den von dem Kriegsausschusse gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten 
Bedingungen zuwiderhandelt.  
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.
	        
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