Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

522  Artikel  29,  30.  Das  RVG  als  Kodifikation.
eines  Ausländers  aus  einer  Versammlung,  an  welcher  Reichsangehörige
teilnehmen,  verlangt,  niemals  aber  diese  Versammlung  nur  wegen  der
Anwesenheit  von  Ausländern  aufgelöst  werden  (so  die  Erklärung  des
Staatssekretärs,  Komm  Ber  10  und  der  angeführte  preußische  Min  Erl
vom  13.  Mai  1908,  Stier-Somlo  246.  Vgl.  auch  Loening  a.  a.  O.  165).

Polizeimaßregeln  gegen  Ausländer,  die  nach  vorstehenden  Ausführungen
  unzulässig  sind,  werden  nicht,  wie  Delius  521  meint,  gedeckt
  durch  das  der  Polizei  dem  Ausländer  gegenüber  zustehende  Ausweisungsrecht:
  eine  Machtvollkommenheit,  welche  als  „maius“  des
„minus“  der  Befugnis  zur  Beschränkung  der  Versammlungs-  und
Vereinsfreiheit  in  sich  schließe.  Diese  Deduktion  geht,  worauf  auch
Wolzendorff,  VüArch  18  525  hinweist,  fehl,  denn  das  Verbot,  an
einer  Versammlung  oder  einem  Verein  teilzunehmen,  ist  der  Landesverweisung
  gegenüber  kein  minus,  sondem  eine  rechtlich  eigenartige
Maßregel,  ein  aliud.  Mit  demselben  Recht  wie  die  Versagung  der
Vereins-  und  Versammlungsfreiheit  könnte  man  das  Recht  zur  Verhängung
  jeder  beliebigen  Polizeischikane  als  in  und  mit  der  Ausweisungsbefugnis
  gegeben  ansehen.  —

Das  RVG  regelt  seine  Materie  kodifikatorisch,  exklusiv.  Diese
Materie  deckt  sich  mit  der  des  vormaligen  Pr  V,  es  ist  das  Vereinsund
  Versammlungspolizeirecht  (beweisend  hierfür  sind  die  Worte
„polizeilich  nur  .  .“  im  8  1  Abs.  1  Satz  2  RVG).  Die  auf  die
Vereins=  und  Versammlungspolizei  bezüglichen  Normen  des  Landesrechts
  sind,  soweit  sie  nicht  durch  das  RVG  selbst  —  #  24  —  ausdrücklich
  aufrechterhalten  sind,  in  complexu  aufgehoben,  während  die
einschlägigen  Reichsgesetze  (oben  S.  518)  nur  in  einzelnen  Bestimmungen
(RVG  9  23)  beseitigt,  im  übrigen  aber  bestehen  geblieben  sind.  Hiernach
sind  gegenwärtig

a.  spezifisch  vereins=  und  versammlungspolizeiliche  Maßregeln,
  d.  h.  solche,  die  gegen  eine  Personenmehrheit  lediglich  aus  dem
Grunde  verhängt  werden,  weil  diese  von  ihrem  Vereins=  oder  Versammlungsrecht
  Gebrauch  macht  (vgl.  oben  517),  nur  gestattet,  soweit
das  RV0,  ein  anderes  Reichsgesetz  oder  ein  durch  RVG  #524  ausdrücklich
  aufrechterhaltenes  Landesgesetz  sie  vorschreiben  oder  zulassen.
Dagegen  steht  das  R#

b.  allgemeinpolizeilichen  (oben  211,  „09,  517,  521),  sowie

c.  solchen  Beschränkungen  der  Vereins-  und  Versammlungsfreiheit,
welche  überhaupt  nicht  polizeilicher  Natur  sind,  grundsätzlich  nicht,
sondern  nur  insoweit  entgegen,  als  es  sie  auedrücklich  verbietet.