Großbrittannien. 283
gefügig gezeigt, und herzlich die friedliche Politik sich zu eigen gemacht, welche
ihm empfohlen wurde, weil die indische Regierung im Stande war, diesen
Rath mit der bersiherung zu begleiten, daß die jünvenehlichket. des afghani-
schen Gebietes in gleicher Weise von den Mächten jenseits seiner Gränzen
respectirt werden würde, welche dem Einflusse Rußlands zugänglich sind.
Die auf diese Weise glücklich eingeleitete Politik hat die wohlthätigsten Wir-
kungen gehabt, und in den Ländern, wo man lange den Frieden nicht ge-
kannt, die Ruhe wiederhergestellt. J. Maj. Regierung glaubt, daß es nun-
mehr in der Macht der russischen Regierung liege, durch eine ausdrückliche
Anerkennung der Rechte des Emirs von Kabul auf die von ihm beanspruchten
Gebietstheile, welche von Bochara seloft als sein Eigenthum anerkannt wer-
den, und welche nach allen vorliegenden Beweisstücken sich thatsächlich in
seinem Besitze befinden, der brittischen Regierung beizustehen, um dem Frieden
und der Wohlfahrt jener Gegenden, soweit es in menschlicher Macht liegt,
auch weitere Dauer zu verleihen, und dadurch auf immer alle Ursache der
Unruhe und Eifersucht zwischen England und Rußland bezüglich der von
beiden Regierungen in Asien verfolgten Politik ein Ende zu machen. Zur
vollständigeren Unterweisung Ew. Exeellenz stelle ich die Gebietstheile und
Gränzen zusammen, welche die brittische Regierung als das volle Eigenthum
des Chans von Asfghanistan betrachtet, nämlich 1) Badackschau mit dem ab-
hängigen Bezirk von Wakhau, vom Sarikol an der Ostseite des Zusammen-
flusses des Koktsche mit dem Oxus, der die nördliche Gränze dieser afghani-
schen Provinz bildet. 2) Afghanisches Turkestan, umfassend die Bezirke Kun-
dur, Chulm und Balch. Die nördliche Gränze dieser Provinz würde die
Linie des Oxus vom Einflusse des Koktscha bis an den Posten Kodschah Saleh
inclusive, auf der Heerstraße von Bochara nach Balch bilden. Auf dem
linken Ufer des Oxus unterhalb Kodschah Saleh würde der Emir der Afgha=
nen nichts zu beanspruchen haben. 3) Die inneren Bezirke Akschau, Seripul,
Maimenat, Schibberjahn und Audkoi, von denen der letztere die äußerste
afghanische Besitzung nach Nordwesten bilden würde, wo die darüber hinaus-
liegende Wüste den unabhängigen Turkomanenstämmen angehört. 4) Die
Westgränze der Afghanen zwischen den Besitzungen von Herat und der per-
sischen Provinz Chorassan ist wohl bekannt und bedarf keiner weiteren Be-
stimmung." Die Erwiderung des Fürsten Gortschakoff datirt vom 7. Dec.
und entschuldigt die verspätete Vollendung des von General Kauffmann ein-
gereichten Berichts. Die russische Regierung leitet aus demselben den Schluß
ab: daß nordwärts der Amu Darja die richtige Nordgränze von Afghanistan
bilde, und daß der Zusammenfluß dieses Stromes mit dem Koktscha alles
Gebiet einschließe, welches im unbestrittenen Besitze des Emirs der Afghanen
sei. Badackschau und Wakhau seien nach Ansicht der Russen als unabhängig
zu betrachten, da der Emir dort keine Spur von Souveränetät habe. Unter
solchen Umständen erscheine es weder dem General Kauffmann noch der russi-
schen Regierung rathfam, die Ansprüche des Emirs auf Badackschau und
zunißon anzuerkennen. Uebrigens sei aber doch, heißt es am Schlusse, die
russische Regierung geneigt, falls die englische auf ihrer Ansicht bestehen sollte,
ihrerseits nachzugeben und von dem Entschlusse nur das, was Dost Moham-
med Chans Eigenthum gewesen sei und sich heute noch im Besitze Schir Alis
befinde, allein als afghanisches Gebiet zu betrachten, abzustehen. Die russische
Regierung sei bereit, soweit dieser Theil der Gränze in Betracht komme, die
von Lord Granville gezogene Linie anzunehmen. — Die nächste vom 8. Jan.
1873 datirte Depesche, in welcher Lord Granville dem diesseitigen Botschafter
in St. Petersburg das Nähere über die Aeußerungen mittheilte, die Graf
Schuwaloff im Namen des Kaisers gethan, ist bekannt aus der Sitzung des
Oberhauses. Die Schlußdepesche der gegenwärtig vorgelegten Serie rührt
wieder vom Fürsten Gortschakoff her und trägt das Datum St. Petersburg,
31. Januar. Hauptsächlich bewerkenswerth darin ist nachstehendes Stück:
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