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jeden Colonisten machen, und die Kauf Contrakte mit Verbehalt allerhöchster Genehmigung
abschließen wird.
4) Alle auf die förmliche Vol ziehung der Verkaufshandlung gchende Kesten haben
die Käufer zu übernehmen. —
Der Kaufschilling muß zu Ein Viertel bei der Güter-Uebergabe baar, und weitere
zivei Viertel in zwei Jahrs- Zielern bezahlt werden. Von dem lezten Ein Viertel bleibe
die Helfre, mithin Ein Acht Theil der ganzen Kauf-Summe als ein ewiges zu 4 p. Ct.
verzinnsliches Capital auf dem Gut stehen, und aus dem weitern Ein Achr Theil wird
das Interesse mit 4 p. Cent durch eine jährliche Frucht= Gült, welche nach Etats-Preißen
zu berechnen ist, abgetragen.
Diese Etats- Porie sind: Für den Württembergischen Scheffel
oken — 7 fl. 30 kr.
Dinkel — 4 fl. zo kr.
Haber — 2 fl. 3zo kr.
5) Die Realitaͤten werden in ihrem gegenwaͤrtigen Zustand, und die Gebaͤude insbe-
sondere, mit allem, was niet-nud nagelfest ist, durch einen Koͤnigl. Commissarius, samt
den dazu gehoͤrigen Beschreibungen urkundlich uͤbergeben.
Die Vermessung der Guͤter geschiehet durch einen beeidigten Feldmesser, in Gegenwart
der von beeden Theilen dazu ernannten Zeugen, so wie die Vermarkung der Felder, auf
geemeinlchalhe Kosten; und auf die Grundlagen der Vermessung werden die Kaufschillin-
e berechnet.
8 6) So lange die ersten drei Viertheile an den Kaufs-Summen nicht bezahlt sind,
wird sich das volle Eigenthums-Recht auf den verkauften Grundstuͤcken vorbehalten.
Ist aber diese Zahlungs-Bedingung erfuͤllt: so gehen die Gebaͤude und Feldguͤter als
freies Privat:Eigenthum an die Käufer über. Es stehet also den Besizern frei, die er-
kauften Realitären im Ganzen, oder gegen Aufstellung eines Trägers, welcher die jährlichen
Zinse und Frucht-Gülten aus Einer Hand entrichtet, in größeren und kleineren Theilen
an andere gegen Entrichtung der gesezlichen Contrakt= Gebühren wieder zu veräußern. Nur
müssen diese Känfer enweder Landes-Eingebohrne seyn, das Recht, Güter zu besizen und
zu verwalten, nach den für das Reich bestehenden Gesezen haben, oder in das Unterthanen=
und Bürgerrecht aufsgenommen worden seyn.
7) Von den ganz freien und eigenen Gütern dürfen keine weitere Abgaben, als nur
die Steuern und Zehenten, entrichtet werden.
Die Gebäude und Feldgüter werden nach einem für die Gebude und Güter der be-
nachbarten Orte von ungefähr gleichem Werth bestehenden Verhältnis in die Steuer ge-
legt, und dieser Katastrirung gemäs, die ordentlichen und außerordentlichen Steuren von
den Besizern gefordert und eingezogen werden.
#s) Aus den Weinbergen, Aekern und Ländern, Gärten und Wiesen, so wie aus den.
Seen und Fischwassern, welche etwa krocken gelegt werden, muß von allem, was in diese
Güter-Stüke eingebaut wird, der Wein, der grosse und kleine Frucht= und Heu= Zehente
gegeben werden. Auch ist kein Brach= und #änder, Einbau von der Zehent-Abgabe frei.