Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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jeden  Colonisten  machen,  und  die  Kauf  Contrakte  mit  Verbehalt  allerhöchster  Genehmigung
abschließen  wird.

4)  Alle  auf  die  förmliche  Vol  ziehung  der  Verkaufshandlung  gchende  Kesten  haben
die  Käufer  zu  übernehmen.  —

Der  Kaufschilling  muß  zu  Ein  Viertel  bei  der  Güter-Uebergabe  baar,  und  weitere
zivei  Viertel  in  zwei  Jahrs-  Zielern  bezahlt  werden.  Von  dem  lezten  Ein  Viertel  bleibe
die  Helfre,  mithin  Ein  Acht  Theil  der  ganzen  Kauf-Summe  als  ein  ewiges  zu  4  p.  Ct.
verzinnsliches  Capital  auf  dem  Gut  stehen,  und  aus  dem  weitern  Ein  Achr  Theil  wird
das  Interesse  mit  4  p.  Cent  durch  eine  jährliche  Frucht=  Gült,  welche  nach  Etats-Preißen
zu  berechnen  ist,  abgetragen.

Diese  Etats-  Porie  sind:  Für  den  Württembergischen  Scheffel

oken  —  7  fl.  30  kr.
Dinkel  —  4  fl.  zo  kr.
Haber  —  2  fl.  3zo  kr.

5)  Die  Realitaͤten  werden  in  ihrem  gegenwaͤrtigen  Zustand,  und  die  Gebaͤude  insbesondere,
  mit  allem,  was  niet-nud  nagelfest  ist,  durch  einen  Koͤnigl.  Commissarius,  samt
den  dazu  gehoͤrigen  Beschreibungen  urkundlich  uͤbergeben.

Die  Vermessung  der  Guͤter  geschiehet  durch  einen  beeidigten  Feldmesser,  in  Gegenwart
der  von  beeden  Theilen  dazu  ernannten  Zeugen,  so  wie  die  Vermarkung  der  Felder,  auf
geemeinlchalhe  Kosten;  und  auf  die  Grundlagen  der  Vermessung  werden  die  Kaufschilline

  berechnet.
8  6)  So  lange  die  ersten  drei  Viertheile  an  den  Kaufs-Summen  nicht  bezahlt  sind,
wird  sich  das  volle  Eigenthums-Recht  auf  den  verkauften  Grundstuͤcken  vorbehalten.

Ist  aber  diese  Zahlungs-Bedingung  erfuͤllt:  so  gehen  die  Gebaͤude  und  Feldguͤter  als
freies  Privat:Eigenthum  an  die  Käufer  über.  Es  stehet  also  den  Besizern  frei,  die  erkauften
  Realitären  im  Ganzen,  oder  gegen  Aufstellung  eines  Trägers,  welcher  die  jährlichen
Zinse  und  Frucht-Gülten  aus  Einer  Hand  entrichtet,  in  größeren  und  kleineren  Theilen
an  andere  gegen  Entrichtung  der  gesezlichen  Contrakt=  Gebühren  wieder  zu  veräußern.  Nur
müssen  diese  Känfer  enweder  Landes-Eingebohrne  seyn,  das  Recht,  Güter  zu  besizen  und
zu  verwalten,  nach  den  für  das  Reich  bestehenden  Gesezen  haben,  oder  in  das  Unterthanenund
  Bürgerrecht  aufsgenommen  worden  seyn.

7)  Von  den  ganz  freien  und  eigenen  Gütern  dürfen  keine  weitere  Abgaben,  als  nur
die  Steuern  und  Zehenten,  entrichtet  werden.

Die  Gebäude  und  Feldgüter  werden  nach  einem  für  die  Gebude  und  Güter  der  benachbarten
  Orte  von  ungefähr  gleichem  Werth  bestehenden  Verhältnis  in  die  Steuer  gelegt,
  und  dieser  Katastrirung  gemäs,  die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Steuren  von
den  Besizern  gefordert  und  eingezogen  werden.

#s)  Aus  den  Weinbergen,  Aekern  und  Ländern,  Gärten  und  Wiesen,  so  wie  aus  den.
Seen  und  Fischwassern,  welche  etwa  krocken  gelegt  werden,  muß  von  allem,  was  in  diese
Güter-Stüke  eingebaut  wird,  der  Wein,  der  grosse  und  kleine  Frucht=  und  Heu=  Zehente
gegeben  werden.  Auch  ist  kein  Brach=  und  #änder,  Einbau  von  der  Zehent-Abgabe  frei.