Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

. 214. 
Fortsetzung. — Beschleunigung. 
Besonders darf Niemand länger als dreymal vier und zwanzig Stunden über die 
Ursache seines Arrests in Ungewißheit bleiben; das Verhör des Verhafteten selbst muß 
aber, sobald die unumgänglich nöthigen Vorbereitungen es gestatten, seinen Anfang nehmen. 
Ueberhaupt haben sich die Oberamts-Gerichte die Beschleunigung aller Straf-Sachen 
angelegen seyn zu lassen; und wenigstens dann, wenn die Angeschuldigten verhaftet sind, 
müssen die Criminal-Sachen in der Regel vor den Eivil-Sachen behandelt werden. 
x. 
20 Im Besondern. 
a) Verfahren in den zur oberamterichterlichen Cognition 
geeigneten Fällen. 
Bey den durch den Oberamts-Richter allein abzuwandelnden Straf-Fällen ist 
auch für die Untersuchung nicht die Beyziehung von Scabinen, wohl aber die Führung 
eines ordentlichen Protokolls, nothwendig. · 
Bey allen Straf-Erkenntnissen des Oberamts-Gerichts hingegen wird, ausser die- 
sem letztern Requisite, vorausgeseßt, daß 
2) die Untersuchung vom Oberamts-Richter oder vom Aktuar unter Beyziehung von 
zwey Gerichts-Mitgliedern, als Scabinen, geführt, oder vor denselben wenigstens 
reassumirt; daß 
) nach geschehener Untersuchung der Gegenstand vor dem versammelten Gerichte (F. 194) 
erdrtertz und 
3) auf gleiche Weise, wie oben K. 144 in Absicht auf Eivil Rechts-Sereitigkeiten 
bestimmt wurde, durch das Gericht mit Stimmen-Mehrheit ein Beschluß gefaßt 
worden sey. 
4) Dieser Beschluß ist mit den Entscheidungs-Gründen dem Verurtheilten zu eröffnen. 
Von dem Straf-Erkenntnisse und den Entscheidungs-Gründen sowohl, als den 
Untersuchungs-Abten sind den Betheiligten auf Verlangen Abschriften zu ertheilen. 
&#.36. 
Rekuré. 
6 Nach Aussprechung eines Straf-Erkenntnisses des Oberamts-Richsers. oder des Ober— 
amia Gerich ull stehr dem Gestraften, ohne Ruͤcksicht. auf die Eigenschaft des gübeerägten 
Vergehens, der Rekurs an den Kreis-Gerichtohof vier Wochen layg zu- 
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