. 214.
Fortsetzung. — Beschleunigung.
Besonders darf Niemand länger als dreymal vier und zwanzig Stunden über die
Ursache seines Arrests in Ungewißheit bleiben; das Verhör des Verhafteten selbst muß
aber, sobald die unumgänglich nöthigen Vorbereitungen es gestatten, seinen Anfang nehmen.
Ueberhaupt haben sich die Oberamts-Gerichte die Beschleunigung aller Straf-Sachen
angelegen seyn zu lassen; und wenigstens dann, wenn die Angeschuldigten verhaftet sind,
müssen die Criminal-Sachen in der Regel vor den Eivil-Sachen behandelt werden.
x.
20 Im Besondern.
a) Verfahren in den zur oberamterichterlichen Cognition
geeigneten Fällen.
Bey den durch den Oberamts-Richter allein abzuwandelnden Straf-Fällen ist
auch für die Untersuchung nicht die Beyziehung von Scabinen, wohl aber die Führung
eines ordentlichen Protokolls, nothwendig. ·
Bey allen Straf-Erkenntnissen des Oberamts-Gerichts hingegen wird, ausser die-
sem letztern Requisite, vorausgeseßt, daß
2) die Untersuchung vom Oberamts-Richter oder vom Aktuar unter Beyziehung von
zwey Gerichts-Mitgliedern, als Scabinen, geführt, oder vor denselben wenigstens
reassumirt; daß
) nach geschehener Untersuchung der Gegenstand vor dem versammelten Gerichte (F. 194)
erdrtertz und
3) auf gleiche Weise, wie oben K. 144 in Absicht auf Eivil Rechts-Sereitigkeiten
bestimmt wurde, durch das Gericht mit Stimmen-Mehrheit ein Beschluß gefaßt
worden sey.
4) Dieser Beschluß ist mit den Entscheidungs-Gründen dem Verurtheilten zu eröffnen.
Von dem Straf-Erkenntnisse und den Entscheidungs-Gründen sowohl, als den
Untersuchungs-Abten sind den Betheiligten auf Verlangen Abschriften zu ertheilen.
.36.
Rekuré.
6 Nach Aussprechung eines Straf-Erkenntnisses des Oberamts-Richsers. oder des Ober—
amia Gerich ull stehr dem Gestraften, ohne Ruͤcksicht. auf die Eigenschaft des gübeerägten
Vergehens, der Rekurs an den Kreis-Gerichtohof vier Wochen layg zu-
d