Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Abgang  üichr  so  vlel  betragem  sollte,  als  kein  Abgang  vorhanden  wäre,  ulcht  das
nach  dem  angenommenen  Maximum  pas-  Geringste  für  sich  ansprechen  darf.

tren  könnte,  ein  Kastenknecht  oder  Küfer
bel  Verlust  selnes  Dienstes  sich  nichts  davon
  zueignen,  oder  selbstt,  wenn  etwa  gar  Weckherlin.

Stuttgart  den  c.  März  1871.

Dien  st  „Ersebigungen.

Unterm  #:#½  dleses  Monets  wurde  der  Den  15.  dleses  Monats  Ist  zu  Stutt-Umerlieutenont
  Wencher  der  Gensd'ar=  gart  der  Ober  =  Finanzrath  Nast  gemerie
  penfionirt.  storben.