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telst einer geordneten Verrechnung herzu-
stellen, baben Seine Königliche Ma-
jestät am 5. März d. J. zu verordnen
geruht, daß von dem künfilgen Etats-Jahr
an die auf den Etat des Mlnisteriums des
Innern kommenden Straßen= und Brücken-
Baukosten, auf Anwelsung des Miniskers
des Innern, von den Amtspflegen auf Ab-
rechnung an den Steuern unter der Auf-
sicht der Oberämter bezahlt werden sollen.
und über dlesen Aufwand elne besondere
Haupt-Rechnung zu fuͤhren sey, womit
der Komptabilitäts = Beamte bei dem De-
portement des Innern, Konzlelrath Lerch,
allergnädlast beauftragt worden ist.
Es treten daher folgende Bestimmungen
ein, deren genaue Beobachtung pledurch
vorgeschrichen wird.
1. Das Milsterlum des Innern setzt
die Staatskasse von Zeit zu Zeit über
die Summe In Kenm'ß, für welche
dem Hauptrechner Credit von der
Staatskasle erbffnet, und bezeichnet
derselben die Amtspflegen, auf welche
der Betrag des Credlis ausgeschrie-
ben werden soll.
Die Stsatskasse bemerkt den Betrag
in einem Vormerkungsbuch, um bei
andern Zaßhlungs= Anwelfungen auf
vle #uu#spflegen Uch varnach sichten
in Lanetn.
2. Der Hauptrechner wird durch der
Ministerlum des Innern von dem
lhm angewlesenen Credit und von den
Amtspflegen, auf welche er gegeten
ist, in Kenntnit gesebt. Er bemerkt
die Summe in elnem befsondern Ab-
rechnungsbuch, in welchem er jeder
Amtepfleyge den bel Ur echffveten
Credle als Soll zuschreibt.
3. Auf den Grund dleses Credits wer,
den von dem Ministerium des In,
nern Anwelsungen an die Amtepflegen
zu Bejahlung der eingelnen Baukoßten-
Ferderungen dem Haupt-Rechnungs-
führer zugestellt, welcher die Forde-
rungen in dem Abrechnungsbuch als
angewlesen elnschreibt und gewohl in
dem Journal, unter Bemerkung der
Nammer der Zahlungs= Anwelsung,
als auch in dem Menuoal unter der
geelgneten Etats.= Rubrik in Ausgabe
setz#, sofort die Anwelsung dem be#-
breffenden Oberamte #ufertige.
4. Dleses at dafür zu ortzen, daß die
angewlesenen Posten richtig und ehne
Verzbgerung bezahlt werden, und des
wegen in ein dafür zu haltendes Heft
den Inhalt der Anwessung jedesmal
sogleich einzuschreiben, sodann dleselbe
nlt Belsetzung des Tages, an welchem