Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Sos 
telst einer geordneten Verrechnung herzu- 
stellen, baben Seine Königliche Ma- 
jestät am 5. März d. J. zu verordnen 
geruht, daß von dem künfilgen Etats-Jahr 
an die auf den Etat des Mlnisteriums des 
Innern kommenden Straßen= und Brücken- 
Baukosten, auf Anwelsung des Miniskers 
des Innern, von den Amtspflegen auf Ab- 
rechnung an den Steuern unter der Auf- 
sicht der Oberämter bezahlt werden sollen. 
und über dlesen Aufwand elne besondere 
Haupt-Rechnung zu fuͤhren sey, womit 
der Komptabilitäts = Beamte bei dem De- 
portement des Innern, Konzlelrath Lerch, 
allergnädlast beauftragt worden ist. 
Es treten daher folgende Bestimmungen 
ein, deren genaue Beobachtung pledurch 
vorgeschrichen wird. 
1. Das Milsterlum des Innern setzt 
die Staatskasse von Zeit zu Zeit über 
die Summe In Kenm'ß, für welche 
dem Hauptrechner Credit von der 
Staatskasle erbffnet, und bezeichnet 
derselben die Amtspflegen, auf welche 
der Betrag des Credlis ausgeschrie- 
ben werden soll. 
Die Stsatskasse bemerkt den Betrag 
in einem Vormerkungsbuch, um bei 
andern Zaßhlungs= Anwelfungen auf 
vle #uu#spflegen Uch varnach sichten 
in Lanetn. 
2. Der Hauptrechner wird durch der 
Ministerlum des Innern von dem 
lhm angewlesenen Credit und von den 
Amtspflegen, auf welche er gegeten 
ist, in Kenntnit gesebt. Er bemerkt 
die Summe in elnem befsondern Ab- 
rechnungsbuch, in welchem er jeder 
Amtepfleyge den bel Ur echffveten 
Credle als Soll zuschreibt. 
3. Auf den Grund dleses Credits wer, 
den von dem Ministerium des In, 
nern Anwelsungen an die Amtepflegen 
zu Bejahlung der eingelnen Baukoßten- 
Ferderungen dem Haupt-Rechnungs- 
führer zugestellt, welcher die Forde- 
rungen in dem Abrechnungsbuch als 
angewlesen elnschreibt und gewohl in 
dem Journal, unter Bemerkung der 
Nammer der Zahlungs= Anwelsung, 
als auch in dem Menuoal unter der 
geelgneten Etats.= Rubrik in Ausgabe 
setz#, sofort die Anwelsung dem be#- 
breffenden Oberamte #ufertige. 
4. Dleses at dafür zu ortzen, daß die 
angewlesenen Posten richtig und ehne 
Verzbgerung bezahlt werden, und des 
wegen in ein dafür zu haltendes Heft 
den Inhalt der Anwessung jedesmal 
sogleich einzuschreiben, sodann dleselbe 
nlt Belsetzung des Tages, an welchem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.