thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Eintragungs—  8  24.  Zur  Entgegennahme  eines  Eintragungsantrags  für  das  Grundbuchamt  sind
antrag.  nur  der  mit  den  Geschäften  des  Grundbuchbeamten  für  das  Grundstück,  auf  das  sich  der
Antrag  bezieht,  betraute  Richter  und  der  ihm  beigegebene  Gerichtsschreiber  zuständig.
Bezieht  sich  der  Antrag  auf  mehrere  im  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  liegende
Grundstücke  und  sind  für  die  Grundstücke  verschiedene  Grundbuchbeamte  zuständig,  so
kann  der  Antrag  von  jedem  der  Grundbuchbeamten  und  der  ihnen  beigegebenen  Gerichts—
schreiber  entgegengenommen  werden.
Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  das  auf  eine  Eintragung  gerichtete  Ersuchen  einer
Behörde.

Erstreckung  8  25.  Für  die  Angelegenheiten  des  Grundbuchamtes  gilt  der  8  4  nur  insoweit,

Naschsre  *  als  er  die  Vorschriften  der  §§  2,  5,  6,  8  bis  10  Satz  1,  §§  14,  16  bis  18  Absatz  1
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  für  entsprechend
  anwendbar  erklärt.  Die  Vorschrift  des  §  81  Absatz  2  der  Grundbuchordnung
bleibt  unberührt.

Beurkund-  §  26.  Für  die  Beurkundung  von  Erklärungen,  die  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzungen.
  buche  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben  sind  oder  auf  die  §  29  der  Grundbuchordnung
Anwendung  findet,  ist  nur  der  Grundbuchbeamte  zuständig,  unbeschadet  der  Vorschrift
des  §  3.  Für  sonstige  Erklärungen  in  Grundbuchsachen  genügt  die  Beurkundung  durch

einen  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts.

Ersuchen  an  #27.  Soweit  sich  auf  Grund  einer  nach  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes  er-*“

  folgenden  Zuweisung,  Beschränkung  oder  Entziehung  des  Eigenthums  oder  anderer  Rechte
oder  von  Rechten  an  solchen  Rechten  (Zusammenlegung  oder  Umlegung  von  Grundstücken,
Gemeinheitstheilung,  Enteignung  u.  s.  w.)  oder  auf  Grund  der  Ablösung  von  Dienstbarkeiten
  oder  Reallasten  Eintragungen  in  das  Grundbuch  erforderlich  machen,  erfolgen  sie
auf  Ersuchen  der  für  das  Verfahren  zuständigen  Behörde  und  finden  die  Vorschriften  der
§§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bei  der  Eintragung  der  Landeskulturrenten,  die  im  §  30  des  Gesetzes,
  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  18.  August  1896  und  des  Einführungsgesetzes
  von  demselben  Tage  betreffend,  vom  18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  195)  bezeichnet  sind.

Ablösungs-  §  28.  Ablösungsrenten,  die  nach  §  7  des  Gesetzes  über  die  Wegebaupflicht  vom
renten.  12.  Januar  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  6,  7)  oder  nach  §  21  Absatz  2  der  Revidirten
Landgemeindeordnung  vom  24.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  331)  als  Reallasten  auf

dem  pflichtigen  Grundstück  eingetragen  werden,  gehen  den  übrigen  Belastungen  des
Grundstückes,  mit  Ausnahme  der  Landrenten  und  der  im  §  27  Absatz  2  erwähnten