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sich dabel nicht beruhigen will, bei dem
nächst böern Richter eine einfache Be-
schwerde erheben, welche innerhalb acht
Togen dem Alchter erster Instanz zu über;
geben ist. Der Anschlag wlrd sodann von
senem definltio bestimmt, und gegen dessen
Ausspruch sindet kein welterer Resurs Katt.
Außerdem ist in allen Fällen, in wel-
#en dem Sportel-Ansatz elne affenbare
Unrichtigkelt zum Grume llegt, die
bbhere Behlrde nicht nur auf das Begeh-
k. der Parthelen, sondern, vermdge dis
Rechies der Oberaufsscht, auch von Amte
wegen einzuschreiten befugt.
Endlich wird bei dem Sportel-Aafäz.
in den hbheren Instanzen, dle in erster
Instanz angenommene Bestimmung des
Streltwerthes nur in Hinsicht auf denjeni-
bben Theil des Streit-Gegenstandes zum
Maßstabe genommen, welcher auch in die-
Ubere Instanz als streitig gebracht wurde.
F. 6.
Mag der Strelt= Gegenstand inm elner
Geldsumme bestehen, eder doch seiner
Natur nach durch Schötzung auf elnen
brstimmten Geldeswerth sich zuräckführen
lassen, oder mag der Werth desselben bloß
um Behuse des Sportel- Ansatzes nach
richter lichem· Ermessen festgeseht seyn;
so werden die Sporteln für das Erkrant-
ulß in folgender Abstufung berechnet.
F. 7.
Fuͤr ein Urtheil des ersten Instanz
beträgt der Sportel-Ansotz, wenn der
Werth rnes Streit= Gegenstandes zweihun-
dert Gulden, ader weniger beträgs, drel.
Procent.
Belaufe sch dieser Strektwerth auf mehr.
als zwelhundert Gulden, so werden fär die
Sporteln berechnet:
a) bls auf Zwelhundert Gulbden, drei
Ptocent;
5) von da an, ble auf Fünfzehnhundert
Gulden, zwei Procent;
c) von da an, für jeres westere Einhun,
dert Gulden, ein Hrocent.
Alle Sechen, welche im Wege des Re-
kurses oder der Berufung von den Ge.
meinde= Räthen an das Oberamtspericht
gelangen, werden bei dlesem binsichtlich der
Sportel = Berechnung mle Sachen eister
Instanz behanbelt.
s. 8.
Fur ein Erkenntniß zwelter Jast anz
Cerster Appellations. Instanz). werden bis
auf zweihundert Gulden, ole in der
ersten Instanz drei Procent, von da an,