Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

b) Von der also gewaͤbrten Summe wird 
eln angemessener Theil als Dleust. Ge- 
hal ausgeschleden, der übrige als Er- 
gänzungs-Penslon angesehen. 
c) Die Elnweisung jedes Elnzelnen in 
die ihm gebührende Classe geschieht un- 
ter Zugrundlegung selnes bisberigen 
rechtmäßigen Einkommens, unter Be- 
räcksichtigang der hlerin unabhängig 
von der neuen Organlsatson durch dle 
Jeltverhältnisse und durch die Verord= 
nungen vom 20. August, 5. und 10. 
September 131) bewlrkten Vereinfa- 
chungen, vorbehältlich der wohlerwor- 
benen Rechte auf eine pbbere (den Ge- 
balt selner Classe äberstelgende) Summe. 
d) Im Fall die Ansprüche der Bethel- 
ligren auf letztere (die wohlerworbenen 
Rechte) von der niederzusetzenden WVoll- 
Rehungs, Commission ulcht berücksichtige 
würden, se stehe jenen ein Rekurs und 
wwar an Unsern Gehelmen-Rath offen. 
e) Um den biernach festzusetzenden Ge- 
balt ist jeder der bleherigen Stadt= und 
Amtschreiber verpftichtet, die im F. 8. 
Nro. 1—) des Notarlats-Edlkts auf- 
gezählten Amts = Verrichtungen der 
käafuggen Gerichts-Notare, so wie die 
Wuen etwa überwagenen Merwalungs= 
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Geschäfte, so welt solche die Kräfte 
Eines Mannes nicht überstelgen, in 
seinem bishersgen, oder jedem andeen 
ihm künfelg anguwelsenden Bezirke zu 
besorgen. In dlesen Gehalt wled auch 
dasjenige eingerechnet, wab er aus 
Gemelnde-Cassen für jene Verwal= 
tungs= Geschäfte exhalten wlrd. 
D Sollte in dem ihm angewlesenen Ber 
Urke die Besorgung der löm zugethell- 
ten Geschäfte die Kräfte Eines Man- 
nes übersteigen, so erhält derselbe für 
dle biezu erforderlichen Gehülfen und 
jedenfalls für Reisekosten und sonstigen 
Amts= Aufwand eine angemessene Ent- 
schädlgung, welche mie Räcksicht auf 
den ihm angemlesenen Bezirk in einer 
ührlichen Aversal-Summe festtesetzt 
wird. 
8) Der den küänftigen Gerichts= Notare#n 
hestattete Nebenverdlenst (s.9 des No- 
tar. Edlets) bleibr unter denselben Be- 
stimmungen auch den blsberlgen Stadt= 
und Amtschreibern überlassen; es wird 
aber hlerauf bei der Festsetzung Ihrer 
Gehalte (lir. c.) dle geeignete Räck- 
sicht genommen. 
fh) Denjenigen Stadt= und Ameschrelbern, 
welche durch Alter oder Kranchelt zu#
	        
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