G.
Sefälle und Renten.
J. 13.
Da nach dem vorllegenden Gesetz dle
Besteurung der Gefälle uud Renten für
die Etat-Jahre 13232, 18471 und 1323
nach denselben Grundsätzen zu geschehen
bat, nach welchen sse in Folge des Gesetzes
vom 22. Juni v. J. für das Etat= Jahr
1812 besteuert worden, und namentlich
dleselben Getrelde Preise und dleselben Jahre
sür die Durchschnitts-Berechnung des Er-
érags der wandelbaren Einkünfte festgesetze
worden sind: so bedarf es keiner neuen
Fpecistcirten Fasssonen; es genägt vielmehr,
wenn die Gefäll-Besitzer, unter Zugrund=
legung der für die Steuer von 1873 gefer-
tigten, und dlesselts rektiflcirten Fassionen,
denjenlgen Abgang und Zuwachs den Künlgl.
Oberämtern specislelrt anzelgen, welcher im
nächst vorher gegangenen Jahr entweder
in Folge der dlesseltigen Entscheldungen und
Marglnallen auf jenen alten Fasslonen, oder
in Folge vorgekemmener Abldsungen, oder
neuer Erwerbungen von steuerbaren Ge-
fällen und Renten, sich ergeben hat, so daß
also für die Steuer 1637 der Bestostand
vom 1. Juli 130, für die Steuer von 637
der Besitz vom r. Jull 26a1, und für die
Steuer von 1327 der Beslestand vom 2. Juli
19a3, als Normeltag gilt.
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Z# jenem Endzweck werden die Faskonen
für die Steuer pro“ nmiees
von hler aus, und durch diese sodann den
betreffenden Gefäll- und Renten Beszern
mitgetheilt werden.
))
Die Oberämter haben dle Workehr u
treffen, daß die — im nächst vorbergehenden
9. erwaͤbnten berichtlichen Anjelgen über
Abgang und Zuwachs, von allen Gefill
und Renten-Besivern im Oberamts= Be
Ark, jeden Jahrs längstens am #6. August
übergeben werden; sie haben solche hierauf
in Gemäßbelt des F. 5 des Gesetzes, ##
prüfen und richtig zu stellen, sodann schen
Jahrs eine Uebersicht über den Betrag der
Gefälle und Renten, deren Kapltalwens
und die Stener hlevon, vom ganzen Ober
#amts-Bezlrk, nach dem — unter Ziffer V
angeschlossenen Formular zu ferrigen, ein
Eremplar dieser Uebersicht dem Oberamts“
Psteger zur Besorgung des Elnzugs zuzue
stellen, ein zweltes aber, unter Anschluß
der vorjährigen Fassionen und der Aende-
rungs-Anzelgen, je auf den 15. Septem
ber, an das Steuer-Colleglum einzusenden.
D.
Besoldungen und Penssone#
sJ. 15.
Zu naherer Erlaͤuterung der im 35..
des Gesetzes unter Nummer 1 und : enl-