Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

G. 
Sefälle und Renten. 
J. 13. 
Da nach dem vorllegenden Gesetz dle 
Besteurung der Gefälle uud Renten für 
die Etat-Jahre 13232, 18471 und 1323 
nach denselben Grundsätzen zu geschehen 
bat, nach welchen sse in Folge des Gesetzes 
vom 22. Juni v. J. für das Etat= Jahr 
1812 besteuert worden, und namentlich 
dleselben Getrelde Preise und dleselben Jahre 
sür die Durchschnitts-Berechnung des Er- 
érags der wandelbaren Einkünfte festgesetze 
worden sind: so bedarf es keiner neuen 
Fpecistcirten Fasssonen; es genägt vielmehr, 
wenn die Gefäll-Besitzer, unter Zugrund= 
legung der für die Steuer von 1873 gefer- 
tigten, und dlesselts rektiflcirten Fassionen, 
denjenlgen Abgang und Zuwachs den Künlgl. 
Oberämtern specislelrt anzelgen, welcher im 
nächst vorher gegangenen Jahr entweder 
in Folge der dlesseltigen Entscheldungen und 
Marglnallen auf jenen alten Fasslonen, oder 
in Folge vorgekemmener Abldsungen, oder 
neuer Erwerbungen von steuerbaren Ge- 
fällen und Renten, sich ergeben hat, so daß 
also für die Steuer 1637 der Bestostand 
vom 1. Juli 130, für die Steuer von 637 
der Besitz vom r. Jull 26a1, und für die 
Steuer von 1327 der Beslestand vom 2. Juli 
19a3, als Normeltag gilt. 
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Z# jenem Endzweck werden die Faskonen 
für die Steuer pro“ nmiees 
von hler aus, und durch diese sodann den 
betreffenden Gefäll- und Renten Beszern 
mitgetheilt werden. 
)) 
Die Oberämter haben dle Workehr u 
treffen, daß die — im nächst vorbergehenden 
9. erwaͤbnten berichtlichen Anjelgen über 
Abgang und Zuwachs, von allen Gefill 
und Renten-Besivern im Oberamts= Be 
Ark, jeden Jahrs längstens am #6. August 
übergeben werden; sie haben solche hierauf 
in Gemäßbelt des F. 5 des Gesetzes, ## 
prüfen und richtig zu stellen, sodann schen 
Jahrs eine Uebersicht über den Betrag der 
Gefälle und Renten, deren Kapltalwens 
und die Stener hlevon, vom ganzen Ober 
#amts-Bezlrk, nach dem — unter Ziffer V 
angeschlossenen Formular zu ferrigen, ein 
Eremplar dieser Uebersicht dem Oberamts“ 
Psteger zur Besorgung des Elnzugs zuzue 
stellen, ein zweltes aber, unter Anschluß 
der vorjährigen Fassionen und der Aende- 
rungs-Anzelgen, je auf den 15. Septem 
ber, an das Steuer-Colleglum einzusenden. 
D. 
Besoldungen und Penssone# 
sJ. 15. 
Zu naherer Erlaͤuterung der im 35.. 
des Gesetzes unter Nummer 1 und : enl-
	        
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