304 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
Gegenüber diesen ganz erheblichen finanziellen Einbußen der Ge—
meinden durch das Zolltarifgesetz wird man das zusammenfassende Urteil
der erwähnten Denkschrift nicht für ungerechtfertigt halten können, wenn
es sagt: „Das Reichsabgabeverbot wird die Verbrauchssteuern in den
meisten preußischen Gemeinden fast zur Bedeutungslosigkeit herabdrücken
und die Gemeinden zu einer sehr beträchtlichen und mit Rücksicht auf die
gespannte Finanzlage vieler Gemeinden für die Steuerzahler doppelt
empfindlichen Steigerung der Realsteuern und der Einkommensteuer
zwingen.“ Ohne Zweifel bedeutet der § 13 des Reichsgesetzes vom
25. Dezember 1902 einen bedenklichen Eingriff in das preußische
Kommunalabgabenrecht, das mit den Verbrauchsabgaben im bisherigen
Umfange rechnete und sich mit dem 1. April 1910 plötzlich vor veränderte,
bei seiner Kodifikation nicht vorauszuahnende Verhältnisse gestellt sieht.
Indirekt bringt diese Veränderung aber auch eine Schwächung des Selbstverwaltungsprinzips
mit sich, da durch die erforderlich werdende Erhöhung
der direkten Steuern immer größere Kreise von Gemeinden bei
der Steuerverteilung der Genehmigung der Aussichtsbehörden bedürfen
werden.
Wird so einerseits eine große Anzahl von Gemeinden mit dem
Näherrücken des Frühjahrs 1910 in schwere finanzielle Sorgen gestürzt,
so darf anderseits kurz die Frage berührt werden, ob die getroffene
Maßnahme auch nur annähernd den gewünschten Erfolg verspricht. Von
großer Bedeutung ist in dieser Beziehung die Erfahrung, die die Stadt
Mannheim mit der am 1. Januar 1898 infolge eines mit überwiegender
Mehrheit gefaßten Bürgerausschuß-Beschlusses betätigten Abschaffung des
Oktrois anf Mehl und Brot gemacht hat. Nachdem vier Jahre über
diesen Beschluß ins Land gegangen waren, hat das statistische Amt der
Stadt eine auf genauesten Grundlagen beruhende Untersuchung über die
Gestaltung der Brotpreise seit Aufhebung des Oktrois auf Mehl und
Brot veranstaltet und im Mai 1902 veröffentlicht. Es ergab sich die
vom Oberbürgermeister Beck bereits bei Beratung der Vorlage vorausgesagte
Tatsache, daß — nach einem anfänglichen geringen Rückgang der
Preise — schon im letzten Drittel des Jahres 1898, also nach Ablauf
von weniger denn Jahresfrist, die Wirkung der Aufhebung des Oktrois
für Mehl und Brot auf die Brotpreise nicht mehr zu spüren war. Zusammenfassend
für den seit Inkrafttreten des Aufhebungsbeschlusses verflossenen
vierjährigen Zeitraum konnte die Veröffentlichung des statistischen
Amts bemerken:
„daß die Aufhebung des Oktrois einen nachhaltigen