III. Kreisordnung. 165
strafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen die Gemeindeund
Gutsvorsteher nicht zu. Die Gendarmen haben den
Requisitionen des Amtsvorstehers in polizeilichen Angelegenheiten
zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers
unterliegen sie nicht.
8 66. Der Landrath und der Kreisausschuß
sind befugt, für die Geschäfte der allgemeinen Landesund
Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigung
der Kommunalangelegenheiten der zu dem Amtebezirke
gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke die vermittelnde
und begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in
Anspruch zu nehmen 86).
8 67. Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden
gegen Verfügungen der Amtsvorsteher in nicht polizeilichen
Angelegenheitens7). Die Aufsicht über die Geschäftsführung
der Amtsvorsteher führt der Landrath als
Vorsitzender des Kreisausschusses 88).
pflichteten ausführen zu lassen oder gegen den Verpflichteten,
wenn die Handlung durch einen Dritten nicht geleistet werden
kann, Geldstrafen bis zur Höhe von 60 M. anzudrohen und
festzusetzen. Gegen die Androhung der vorgesehenen Zwangsmittel
findet nur die Beschwerde statt.
886) Die Aufsicht über die Kommunalangelegenheiten gehören
zu den Geschäften des Landrathes und Kreisausschusses,
diese können sich aber der Amtsvorsteher als Mittelspersonen
dur Ausführung einzelner Aufträge bedienen.
87) Gegen Verfügungen in polizeilichen Angelegenheiten
nd die in den 88 gahr d. Land-Verw.-Ges. vorgesehenen
echtsmittel gegeben.
#) Die Folge der Vorschrift, daß der Landrath als Voratender
des Kreisausschusses die Aufsicht über die Geschäftshrung
der Amtsvorsteher zu führen hat, ist die, daß bei
erhinderung des Landrathes dieser durch den stellvertretenden
Vorsitzenden des Kreisausschusses, nicht durch den Kreis-