Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  165

strafrecht  steht  dem  Amtsvorsteher  gegen  die  Gemeindeund
  Gutsvorsteher  nicht  zu.  Die  Gendarmen  haben  den
Requisitionen  des  Amtsvorstehers  in  polizeilichen  Angelegenheiten
  zu  genügen.  Der  Dienstaufsicht  des  Amtsvorstehers
  unterliegen  sie  nicht.

8  66.  Der  Landrath  und  der  Kreisausschuß
sind  befugt,  für  die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesund
  Kreiskommunalverwaltung,  sowie  bei  Beaufsichtigung
der  Kommunalangelegenheiten  der  zu  dem  Amtebezirke
gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  die  vermittelnde
und  begutachtende  Thätigkeit  des  Amtsvorstehers  in
Anspruch  zu  nehmen  86).

8  67.  Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Beschwerden
gegen  Verfügungen  der  Amtsvorsteher  in  nicht  polizeilichen
  Angelegenheitens7).  Die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
  der  Amtsvorsteher  führt  der  Landrath  als
Vorsitzender  des  Kreisausschusses  88).

pflichteten  ausführen  zu  lassen  oder  gegen  den  Verpflichteten,
wenn  die  Handlung  durch  einen  Dritten  nicht  geleistet  werden
kann,  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  60  M.  anzudrohen  und
festzusetzen.  Gegen  die  Androhung  der  vorgesehenen  Zwangsmittel
  findet  nur  die  Beschwerde  statt.

886)  Die  Aufsicht  über  die  Kommunalangelegenheiten  gehören
  zu  den  Geschäften  des  Landrathes  und  Kreisausschusses,
diese  können  sich  aber  der  Amtsvorsteher  als  Mittelspersonen
dur  Ausführung  einzelner  Aufträge  bedienen.

87)  Gegen  Verfügungen  in  polizeilichen  Angelegenheiten
nd  die  in  den  88  gahr  d.  Land-Verw.-Ges.  vorgesehenen
echtsmittel  gegeben.

#)  Die  Folge  der  Vorschrift,  daß  der  Landrath  als  Voratender
  des  Kreisausschusses  die  Aufsicht  über  die  Geschäftshrung
  der  Amtsvorsteher  zu  führen  hat,  ist  die,  daß  bei
erhinderung  des  Landrathes  dieser  durch  den  stellvertretenden

  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  nicht  durch  den  Kreis-