Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—   32   —                                                                                                                                                       (Nr.  2649.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten.
Vom  6.  Februar  1900.

Auf  Grund  der  §§.  120 e  und  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten  folgende  Vorschriften  erlassen:

§.  1.

Die  Räume,  in  denen  Zinkerz  kalzinirt  oder  geröstet  oder  Rohzink  durch
Destillation  gewonnen  wird,  müssen  geräumig,  hoch  und  so  eingerichtet  sein,
daß  in  ihnen  ein  ausreichender  beständiger  Luftwechsel  stattfindet.

Sie  müssen  mit  einem  ebenen  und  festen  Fußboden  versehen  sein,  der  eine
leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.

Die  Wände  müssen,  um  eine  Staubansammlung  zu  vermeiden,  eine  ebene
Oberfläche  haben;  sie  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  abwaschbaren  Bekleidung
oder  mit  einem  Oelfarbenanstriche  versehen  sind,  mindestens  einmal  jährlich  mit
Kalk  frisch  angestrichen  werden.

Das  Dachgebälk  und  die  Kappen  der  Destillationsöfen  sind  mindestens
einmal  jährlich  von  Staub  gründlich  zu  reinigen.

§.  2.

In  den  im  §.  1  bezeichneten  Räumen  muß  in  der  Nähe  der  Arbeitsstellen
gutes,  gegen  Eindringen  von  Staub  geschütztes  Trinkwasser  in  reichlichen  Mengen
für  die  Arbeiter  derart  bereitgehalten  werden,  daß  sie  es  jederzeit  bequem  erreichen
können,  ohne  ins  Freie  zu  treten.

In  der  Nähe  der  Oefen  sowie  in  den  Röschen  sind  Einrichtungen  zum
Besprengen  des  Fußbodens  anzubringen.

Der  Fußboden  in  den  im  §.  1  bezeichneten  Räumen  ist  mindestens  einmal
täglich  feucht  zu  reinigen.

§.  3.
Die  Zerkleinerung  der  Zinkerze  darf  nur  in  Apparaten  erfolgen,  die  so
eingerichtet  sind,  daß  das  Eindringen  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  verhindert
  wird.

§.  4.

Die  Röstöfen  sowie  die  Kalziniröfen  sind  mit  wirksamen  Abzugsvorrichtungen
für  die  entweichenden  Gase  zu  versehen.  Der  Arbeitgeber  ist  dafür  verantwortlich,
daß  die  Wirksamkeit  der  Abzugsvorrichtungen  während  des  Ofenbetriebs  nicht
unterbrochen  wird.

§.  5.

Die  zum  Beschicken  der  Destillationsöfen  bestimmten  Erze  dürfen  zur  Vermeidung
  der  Staubbildung  nur  in  angefeuchtetem  Zustande  vor  den  Oefen  gelagert,
  mit  anderem  Materiale  gemischt  und  in  die  Oefen  eingeführt  werden.