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Wählbar ist jeder Genosse und jeder zur Ausübung
des Stimmrechts befugte Vertreter eines
Genossen, der im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
in getrennten Wahlhandlungen für jede
Stelle. Jeder Wähler hat dem Leiter der Mitgliederversammlung
mündlich und zu Protokoll
zu erklären, wem er seine Stimme geben will.
Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Erhält im ersten Wahlgange
niemand mehr als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen, so findet eine engere Wahl
zwischen den beiden Personen statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht
widersprochen wird. Die Ausscheidenden bleiben
bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder
im Amte. ·
Kommt eine Wahl nicht zustande oder lehnen
die Gewählten die Wahl ab, so bestellt die Aufsichtsbehörde
den Vorstand.
88.
Die Vorstandsmitglieder werden von der
Aufsichtsbehörde durch Handschlag an Eides Statt
verpflichtet.
Als Ausweis der Vorstandsmitglieder sowie
zur Feststellung des Falles der Stellvertretung
dient eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand hält seine Sitzungen unter dem
Vorsitze des Vorstehers ab, der ebenso wie die
übrigen Vorstandsmitglieder eine Stimme hat.
Zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es
erforderlich, daß die Vorstandsmitglieder unter
Angabe der Gegenstände der Verhandlung geladen
und daß mit Einschluß des Vorstehers mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer
am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüglich
dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat alsdann
den stellvertretenden Beisitzer zu laden.
Muß der Vorstand wegen Beschlußunfähigkeit
zum zweiten Male zur Beratung über denselben
Gegenstand zusammenberufen werden, so ist er
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung
soll auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
809.
Die Genossenschaft hat auf ihre Kosten unter
Aufsicht des Meliorationsbaubeamten die im Plane
vorgesehenen und später etwa neu beschlossenen
gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu
unterhalten und die sonst zur Bodenverbesserung
erforderlichen Arbeiten auszuführen. Von der
Mitgliederversammlung kann bestimmt werden,
daß einzelne Arbeiten durch Naturaldienste der
Genossen geleistet werden.
810.
Die Ausführung und Unterhaltung der
gemeinschaftlichen Anlagen und der sonstigen
genossenschaftlichen Arbeiten liegt dem Genossenschaftstechniker
(§ 23) ob. Dieser hat das Bauprogramm
aufzustellen, die besonderen Pläne auszuarbeiten,
die für die Verdingung erforderlichen
Unterlagen zu beschaffen und zur Genehmigung
vorzulegen, überhaupt alle für das zweckmäßige
Ineinandergreifen der Arbeiten notwendigen
Maßnahmen rechtzeitig anzuregen und vorzubereiten,
die Ausführung zu leiten und die für
Anderungs= und Ergänzungsanträge, für Abschlagszahlungen
und für die Abnahme erforderlichen
Unterlagen anzufertigen. #
Die Verträge für die Vergebung der Arbeiten
bei der ersten Herstellung der Anlagen bedürfen
der Zustimmung des Meliorationsbaubeamten,
dem der Beginn der Ausführungsarbeiten rechtzeitig
anzuzeigen ist. Auch im übrigen hat der
Vorstand in technischen Angelegenheiten während
der Bauausführung den Rat des Meliorationsbaubeamten
einzuholen und zu berücksichtigen.
Nach Beendigung der ersten Ausführung der
Arbeiten nach dem Genossenschaftsplane hat der
Meliorationsbaubeamte die Anlagen abzunehmen
und festzustellen, ob das Unternehmen zweck= und
planmäßig und mit den von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Änderungen ausgeführt ist. Sollten
hierbei Nachmessungen erforderlich sein, so find sie
unter Leitung des Meliorationsbaubeamten vorzunehmen;
die Kosten dieser Aufmessungen sind
von der Genossenschaft zu tragen.
§ 11.
Über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen
der Genossenschaft ist alle zwei Jahre ein
Haushaltsplan aufzustellen.
In der gleichen Frist ist über die wirklich entstandenen
Ausgaben und Einnahmen Rechnung
zu legen, die festzustellen und zu entlasten ist.
8 12.
Die Beiträge der Genossen zu den Kosten der
erstmaligen planmäßigen Ausführung der Genossenschaftsarbeiten,
mit Ausnahme der gemeinschaftlichen
Anlagen, richten sich nach den für die
einzelnen Grundstücke tatsächlich aufgewendeten
Kosten. Über diese Beiträge führt der Vorstand
eine besondere Liste.
An den übrigen Genoseenschaftslasten sowie
an den etwaigen Nutzungen der gemeinschaftlichen
Anlagen nehmen die Genossen nach dem für ihre
Grundstücke aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden
Vorteile teil.
Zur Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses
wird ein Kataster aufgestellt, in welchem die einzelnen
Grundstücke aufgeführt und nach dem Verhältnisse
des Vorteils in drei Klassen geteilt
werden, dergestalt, daß ein ha