20 Gemischte Gerichte. Uebertretungen.
auf der Straße den in Verrichtung seines Dienstes
begriffenen und zur Abwehr dazwischen getretenen
Nachtwächter angepackt und mißhandelt haben soll.
Der Untersuchungsrichter am k. Bezirksgerichte
Windsheim hat die deßfalls eingeleitete Untersuchung
auf ein von Johann Erdkäufer verübtes Vergehen
der Hausfriedensstörung gerichtet und zugleich
auf die Uebertretung der Schlägerei, bei welcher
derselbe ebenfalls betheiligt ist, erstreckt, hinsichtlich
des Soldaten Röttenbacher aber, welcher eines von
ihm allein begangenen Vergehens der Gewaltthätig--keit
gegen einen öffentlichen Diener indizirt ist und
nur in Ansehung der Uebertretung der Schlägerei
als mitbetheiligt mit Civilpersonen erscheint, die
weitere Einschreitung nach beiden Richtungen dem
besagten Regimente anheimgegeben. Dieses hat jedoch,
weil eine Militärperson mit Civilpersonen an
der Schlägerei betheiligt war, den Fall einer gemischtgerichtlichen
Untersuchung angenommen und bezüglich
des Soldaten Röttenbacher seine Zuständigkeit
ab gelehnt.
Der verneinende Kompetenzkonflikt, welcher sich
hienach zwischen dem-Untersuchungsrichter am kgl.
Bezirksgerichte Windsheim und dem kgl. 14. Infant.=Regimente
ergeben, wurde vom obersten Gerichtshofe
dahin entschieden, daß zur Einschreitung gegen
Chr. Röttenbacher wegen Vergehens der Gewaltthätigkeit
an einem öffentlichen Diener und wegen
Uebertretung der Schlägerei die Militärgerichte zuständig
seien, und zwar
in Erwägung, daß gemäß Art. 27 und 482
Th. II des StGB. v. J. 1813 und Tit. IX §. 7
der Verf.-Urkunde die Militärpersonen, sowohl in
Ansehung gemeiner als militärischer Verbrechen und
Vergeben ihren Gerichtsstand vor den Militärgerichten
haben und der Fall einer gemischtgerichtlichen
Untersuchung nach Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli