Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

86  Die  Vollstreckungshypothet  und  925  des  Hyp.-Gesetzes.

Verh.  der  Abg.-Kammer  1885/1886):  „Die  Einwendungen
gegen  die  vorgemerkte  Forderung  gehen  dem  Schuldner
nicht  verloren;  sie  sind  aber  den  Folgen  des  öffentlichen
Glaubens  des  Hypothekenbuchs  ausgesetzt,  wenn  sie  nicht
durch  Protestation  gewahrt  werden.  Auf  Einwendungen,
welche  nicht  den  Anspruch  des  Gläubigers,  sondern  lediglich
  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsclausel  betreffen,  ist
§5  16  des  Hyp.-Ges.  anwendbar.“  Der  Gesetzgeber  knüpft
also  den  Bestand  der  Vollstreckungshypothek  an  §25  des
Hyp.-Ges.  an.  Dem  Geiste  des  Hypothekenrechts  würde
es  widersprechen,  an  den  unrichtigen,  aber  für  richtig
gehaltenen  oder  in  gutem  Glanben  erwirkten  Eintrag,
obwohl  der  Gläubiger  das  Gegentheil  nicht  wissen  kann,
die  Anfechtbarkeit  der  Eintragung  Seitens  des  wirklichen
Eigenthümers  zu  knüpfen.  Gerade  weil  der  Uebergang
des  Eigenthums  nicht  durch  die  Eintragung  im  Hypothekenbuche
  bedingt  ist,  muß  der  in  gutem  Glauben  Befindliche
  durch  das  Gesetz  geschützt  sein,  da  ja  die  Erwirkung
  einer  Zwangshypothek  auch  mit  dem  Hypothekenwesen
  in  Verbindung  steht.  Es  ist  deshalb  nicht  einzusehen,
warum  die  Wirkungen  des  öffentlichen  Glaubens  nicht
auch  für  die  Erwirkung  der  Vollstreckungshypothek  unter
gleichzeitiger  Antragstellung  auf  Anlage  eines  Foliums
für  den  Schuldner  gelten  sollen.

Gemäß  §  120  des  Hyp.-Ges.  (vgl.  §  4  des  Einf.-Ges.
hiezu)  und  §  12  Nr.  1  der  Instruction  zu  diesem  Gesetze
ist  jede  unbewegliche  Sache  im  Hypothekenbuche  unter
einer  besonderen  Nummer  und  auf  einem  besonderen
Folium  dann  vorzutragen,  wenn  hiezu  besondere
Veranlassung  gegeben  ist.  Eine  solche  Veranlassung  ist
aber  dann  gegeben,  wenn  auf  dem  einzutragenden  Immobile
  eine  Hypothek  intabulirt  werden  soll.  Es  ist  also
vorausgesetzt,  daß  ein  hypothekenrechtliches  Verhältniß
geschaffen  werden  soll,  das  nach  den  einschlägigen  maßgebenden
  hypothekenrechtlichen  Normen  zu  beurtheilen  ist
und  entsprechend  den  Bestimmungen  der  898§  119,  129  u.  ff.