86 Die Vollstreckungshypothet und 925 des Hyp.-Gesetzes.
Verh. der Abg.-Kammer 1885/1886): „Die Einwendungen
gegen die vorgemerkte Forderung gehen dem Schuldner
nicht verloren; sie sind aber den Folgen des öffentlichen
Glaubens des Hypothekenbuchs ausgesetzt, wenn sie nicht
durch Protestation gewahrt werden. Auf Einwendungen,
welche nicht den Anspruch des Gläubigers, sondern lediglich
die Ertheilung der Vollstreckungsclausel betreffen, ist
§5 16 des Hyp.-Ges. anwendbar.“ Der Gesetzgeber knüpft
also den Bestand der Vollstreckungshypothek an §25 des
Hyp.-Ges. an. Dem Geiste des Hypothekenrechts würde
es widersprechen, an den unrichtigen, aber für richtig
gehaltenen oder in gutem Glanben erwirkten Eintrag,
obwohl der Gläubiger das Gegentheil nicht wissen kann,
die Anfechtbarkeit der Eintragung Seitens des wirklichen
Eigenthümers zu knüpfen. Gerade weil der Uebergang
des Eigenthums nicht durch die Eintragung im Hypothekenbuche
bedingt ist, muß der in gutem Glauben Befindliche
durch das Gesetz geschützt sein, da ja die Erwirkung
einer Zwangshypothek auch mit dem Hypothekenwesen
in Verbindung steht. Es ist deshalb nicht einzusehen,
warum die Wirkungen des öffentlichen Glaubens nicht
auch für die Erwirkung der Vollstreckungshypothek unter
gleichzeitiger Antragstellung auf Anlage eines Foliums
für den Schuldner gelten sollen.
Gemäß § 120 des Hyp.-Ges. (vgl. § 4 des Einf.-Ges.
hiezu) und § 12 Nr. 1 der Instruction zu diesem Gesetze
ist jede unbewegliche Sache im Hypothekenbuche unter
einer besonderen Nummer und auf einem besonderen
Folium dann vorzutragen, wenn hiezu besondere
Veranlassung gegeben ist. Eine solche Veranlassung ist
aber dann gegeben, wenn auf dem einzutragenden Immobile
eine Hypothek intabulirt werden soll. Es ist also
vorausgesetzt, daß ein hypothekenrechtliches Verhältniß
geschaffen werden soll, das nach den einschlägigen maßgebenden
hypothekenrechtlichen Normen zu beurtheilen ist
und entsprechend den Bestimmungen der 898§ 119, 129 u. ff.