680 Rechtsprechung.
Ergänzung des Verteilungsplans oder nachträglicher Verteilung zu verteilen.
Dabei ist der Ersteher nicht beteiligt, die Frage, wem das für die Masse Erstrittene
gebührt, kann nur unter den bei der Masse Beteiligten, nicht dem Ersteher
gegenüber ausgetragen werden.
Im vorliegenden Falle haben die Klägerin und der Schuldner Johann G.
abweichend von der Ansicht des Vollstreckungsgerichts die Verpflichtung des Erstehers
Gr. dahin aufgefaßt, daß er die in das Mindestgebot eingerechneten
Beträge von je 39000 Mk. auch dann unverkürzt an die Masse schulde, wenn
die Hypotheken des H. bei der Verteilung der Erlöse nur mit dem Hälftebetrage
zu berücksichtigen sind, die Haftung der belasteten Grundstücke für den anderen
Ltürhetan aber fortbesteht, und mit der gegen Gr. erhobenen Klage die Festtellung
bezweckt, daß seine Verpflichtung diesen Inhalt habe. Daneben haben
sie im Verteilungsverfahren gegen die Ansprüche des H. auf Berücksichtigung
des ganzen Betrags seiner Hypotheken Widerspruch erhoben und diesen gleichfalls
im Wege der Klage verfolgt. Bei der Feststellung des Inhalts der Verpflichtung
des Gr. war H., bei dem Streite über die Ansprüche des H. auf
Berücksichtigung im Verteilungsverfahren war Gr. nicht beteiligt, eine rechtliche
Nötigung, die beiden Klagen zu verbinden, bestand deshalb nicht. Die Rechtsansicht,
von der die Klägerin und Johann G. ursprünglich ausgingen, brachte
es allerdings mit sich, daß sie an dem H. gegenüber erhobenen Widerspruche
nur dann Interesse zu haben schienen, wenn sie Gr. gegenüber obsiegten. Dieses
Verhältuis der beiden Klagen zu einander konnte gemäß § 148 CPO. Anlaß
zu der Anordnung geben, daß die Verhandlung des den Widerspruch betreffenden
Rechtsstreits bis zur Erledigung des Rechtsstreits gegen Gr. auszusetzen sei,
aber nicht dazu führen, daß die Rechtskraft des in der Sache gegen Gr.
ergangenen Urteils sich auf den H. erstreckte.
Bei dem zweiten Antrage der Klägerin war H. nicht beteiligt, er richtete
sich sachlich nur gegen Gr. Die Verteilung der hiernach beantragten weiteren
Leistung konnte nur im Verteilungsverfahren mittelst Ergänzung des Verteilungsplans
oder nachträglicher Verteilung geschehen.
Die von der Klägerin gegen H. erhobenen Ansprüche waren daher sachlich
u prüfen. Das Berufungsgericht hat sich dieser Aufgabe auch unterzogen, und
ghen von ihm gewonnenen Ergebnis ist beizustimmen. Ueber den Einfluß der
Zwangsversteigerung eines Anteils an einem Grundstücke, das als Ganzes mit
einer dem Beschlagnahmegläubiger im Range vorgehenden Hypothek belastet ist,
auf diese Hypothek bestehen, da die Subh.-O. besondere Vorschriften darüber
nicht enthält, verschiedene Ansichten.
Die vorherrschende Meinung (Begründung des Entwurfs der Novelle zur
Subh.-O. in den Verhandl. der Kammer der Abg. 1885/86 Beil. Bd. 9 S. 161,
Ortenau-Henle, Komm. z. Subh.-O. S. 482 Anm. 6, Hellmann, Komm.
z. Subh.-O. S. 185, Becher, Bayer. Landescivilrecht Bd. 2 S. 1568c,
Regelsberger, Bayer. Hypothekenrecht 3. Aufl. § 84 1III S. 397) geht
dahin, daß die Hypothek, weil sie nicht den Anteil, sondern das ganze Grundstück
belastet, durch die Anteilsversteigerung nicht berührt wird, die Haftung
des Grundstücks also nach dem Uebergange des Anteils auf den Ersteher unverändert
fortbesteht. Nach einer anderen Ausicht ist die Hypothek als eine die
sämtlichen Anteile belastende Gesamthypothek anzusehen. Es braucht jedoch nicht
erörtert zu werden, welche Ansicht den Vorzug verdient, weil die Revisionsanträge
sich sowohl nach der einen wie nach der anderen als unbegründet
erweisen.