Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Für  Betriebe,  in  welchen  regelmäßig  nicht  mehr  als  fünf  versicherte
Personen  voll  beschäftigt  werden,  kann  durch  Statut  bestimmt  werden,  daß
einheitliche  Beiträge  nach  einem  im  Statut  festzusetzenden  Maßstabe  zu  entrichten

  sind.
S.  37.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  (F.  35)  sowie
die  Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs  (I.  36)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des
Statuts  (S.  22)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  über  ihre  Betriebs=  und  Arbeiterverhältnisse
diejenige  weitere  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  zur  Durchführung  der  Veranlagung
  und  Abschätzung  erforderlich  ist.

S.  38.

Den  Gemeindebehörden  sind  seitens  der  Genossenschaft  Verzeichnisse  mitzutheilen,
  aus  denen  sich  ergiebt,  welche  Betriebe  der  Gemeinde  als  zur  Genossenschaft
  gehörig  erachtet  werden,  welches  das  Ergebniß  der  Veranlagung  und  Abschähung
  ist,  und  wieviel  Arbeiter  als  dauernd  beschäftigt  angenommen  sind.  Die
Gemeindebehörde  hat  diese  Verzeichnisse  während  zweier  Wochen  zur  Einsicht  der
Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt
  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  einem  Monate  können  die  Betriebsunternehmer
  wegen  der  Aufnahme  oder  Nichtaufnahme  ihrer  Betriebe  in  die  Verzeichnisse
  sowie  gegen  die  Veranlagung  und  Abschätzung  bei  dem  Genossenschaftsorqane,
  durch  welches  die  Veranlagung  und  Abschätzung  erfolgt  ist,  Einspruch
erheben.

Gegen  den  auf  den  Einspruch  schriftlich  zu  ertheilenden  Bescheid  steht  dem
Betriebsunternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an
den  Genossenschaftsausschuß  (I.  22  Ziffer  3)  und  gegen  die  Entscheidung  des
letzteren  binnen  gleicher  Frist  die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Der  auf  den  Einspruch  erfolgende  Bescheid  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsausschusses  dürfen  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  der  Betriebe  nicht  mitwirken.

Nach  der  Veranlagung  kann  die  Genossenschaft  einen  Betrieb  während  der
Tarifperiode  neu  veranlagen,  wenn  die  vorige  Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben
  beruht.  Auf  die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die  vorige  Veranlagung
  maßgebenden  Vorschriften  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs.

9.  39.

In  denjenigen  Terminen,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist
G.  35  Abs.  5),  ist  auch  die  Veranlagung  und  die  Abschätzung  einer  Rewvision  zu
unterziehen.  Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Veranlagung  und
Abschätzung  zu  verfahren.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  72