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Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf versicherte
Personen voll beschäftigt werden, kann durch Statut bestimmt werden, daß
einheitliche Beiträge nach einem im Statut festzusetzenden Maßstabe zu entrichten
sind.
S. 37.
Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (F. 35) sowie
die Abschätzung des Arbeitsbedarfs (I. 36) liegt nach näherer Bestimmung des
Statuts (S. 22) den Organen der Genossenschaft ob.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben
auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse
diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veranlagung
und Abschätzung erforderlich ist.
S. 38.
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossenschaft Verzeichnisse mitzutheilen,
aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossenschaft
gehörig erachtet werden, welches das Ergebniß der Veranlagung und Abschähung
ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die
Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zweier Wochen zur Einsicht der
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt
zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von einem Monate können die Betriebsunternehmer
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse
sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Genossenschaftsorqane,
durch welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch
erheben.
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem
Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an
den Genossenschaftsausschuß (I. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des
letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veranlagung
und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken.
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der
Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben
beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung
maßgebenden Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der
Abschätzung des Arbeitsbedarfs.
9. 39.
In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist
G. 35 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung einer Rewvision zu
unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und
Abschätzung zu verfahren.
Reichs. Gesetzbl. 1900. 72