304 Oberstrichterliche Entscheldungen.
verhandlung die volle Verhandlungsgebühr unter Einbeziehung
der weiteren halben Gebühr zu gewähren, wurde
verworfen, und zwar aus folgenden Gründen:
Ein Anwalt kann die in § 13 der Geb.-Ordn. festgestellten
Gebühren nur in Anspruch nehmen, wenn er
eine Thätigkeit im Sinne dieses Paragraphen entwickelte.
Unter „Verhandlung“ versteht das Gesetz offenbar nicht
jedes prozessuale Handeln des Anwalts, nicht jedes
Abwarten eines Termins, sondern die Verhandlung über
die ganze Sache in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung,
welcher sodann die richterliche Entscheidung, sei sie definitive
oder auf Beweis oder Eid folgt. Hiefür gewährt die
Geb.-Ordn. als Pauschale die volle Verhandlungsgebühr.
Als Beschwerdeführer in die Prozeßführung eintrat, war
die in Rede stehende Sache bereits in diesem Sinne verhandelt,
und bedingt rechtskräftig entschieden.
In dem Schwurtermin wurde allerdings im gewöhnlichen
Wortsinne verhandelt, weil Anträge gestellt wurden
und die Eidessätze einige Abänderungen erfuhren. Aber
es handelte sich nicht mehr um die Sachverhandlung,
sondern lediglich um die Purifikation des bedingten Endurtheils
im Sinne des § 427 CPO. Was die spätere
Verhandlung betrifft, so erscheint dieselbe nicht als eine
weitere Verhandlung im Sinne des § 335 CPO., wofür
nach § 17 der Geb.-Ordn. ein Anwalt eine Erhöhung
der ihm zustehenden Verhandlungsgebühr in Anspruch
nehmen kann, sondern um eine theilweise Vertagung der
zur Eidesleistung anberaumten Sitzung, da die Anwälte
nicht in der Lage waren, die gegenseitigen Ansprüche auf
Grund der geleisteten Eide sofort festzustellen. Beschluß
vom 22. August 1892; Reg.-Nr. II. 45/92.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enlte (Carl Enste) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.