Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

304  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

verhandlung  die  volle  Verhandlungsgebühr  unter  Einbeziehung
  der  weiteren  halben  Gebühr  zu  gewähren,  wurde
verworfen,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

Ein  Anwalt  kann  die  in  §  13  der  Geb.-Ordn.  festgestellten
  Gebühren  nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  er
eine  Thätigkeit  im  Sinne  dieses  Paragraphen  entwickelte.
Unter  „Verhandlung“  versteht  das  Gesetz  offenbar  nicht
jedes  prozessuale  Handeln  des  Anwalts,  nicht  jedes
Abwarten  eines  Termins,  sondern  die  Verhandlung  über
die  ganze  Sache  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung,
welcher  sodann  die  richterliche  Entscheidung,  sei  sie  definitive
  oder  auf  Beweis  oder  Eid  folgt.  Hiefür  gewährt  die
Geb.-Ordn.  als  Pauschale  die  volle  Verhandlungsgebühr.
Als  Beschwerdeführer  in  die  Prozeßführung  eintrat,  war
die  in  Rede  stehende  Sache  bereits  in  diesem  Sinne  verhandelt,
  und  bedingt  rechtskräftig  entschieden.

In  dem  Schwurtermin  wurde  allerdings  im  gewöhnlichen
  Wortsinne  verhandelt,  weil  Anträge  gestellt  wurden
und  die  Eidessätze  einige  Abänderungen  erfuhren.  Aber
es  handelte  sich  nicht  mehr  um  die  Sachverhandlung,
sondern  lediglich  um  die  Purifikation  des  bedingten  Endurtheils
  im  Sinne  des  §  427  CPO.  Was  die  spätere
Verhandlung  betrifft,  so  erscheint  dieselbe  nicht  als  eine
weitere  Verhandlung  im  Sinne  des  §  335  CPO.,  wofür
nach  §  17  der  Geb.-Ordn.  ein  Anwalt  eine  Erhöhung
der  ihm  zustehenden  Verhandlungsgebühr  in  Anspruch
nehmen  kann,  sondern  um  eine  theilweise  Vertagung  der
zur  Eidesleistung  anberaumten  Sitzung,  da  die  Anwälte
nicht  in  der  Lage  waren,  die  gegenseitigen  Ansprüche  auf
Grund  der  geleisteten  Eide  sofort  festzustellen.  Beschluß
vom  22.  August  1892;  Reg.-Nr.  II.  45/92.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enlte  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.