Metadata : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E.  Anhang.

die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubnis  zur  Führung  eines  Seeschiffes

abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der  einzelnen
Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig
zugelassen  und  behandelt.

Auf  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  solche  Anstalten  (Werke  und
Einrichtungen)  erhoben  werden,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind.  Sie
dürfen  bei  staatlichen  und  kommunalen  Anstalten  die  zur  Herstellung  und  Erhaltung
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Die  Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten  für
Anstalten,  die  nicht  nur  zur  Erleichterung  des  Verkehrs,  sondern  auch  zur  Förderung
anderer  Zwecke  und  Interessen  bestimmt  sind,  dürfen  nur  zu  einem  verhältnismäßigen
Anteil  durch  Schiffahrtsabgaben  aufgebracht  werden.  Als  Kosten  der  Herstellung  gelten
die  Zinsen  und  Tilgungsbeträge  für  die  aufgewendeten  Kapitalien.23

Die  Vorschriften  des  Abs.  4  finden  auch  Anwendung  auf  die  Abgaben,  die  für  künstliche
  Wasserstraßen  und  für  Anstalten  an  solchen  sowie  in  Häfen  erhoben  werden.

Der  Bemessung  von  Befahrungsabgaben  können  im  Bereiche  der  Binnenschiffahrt
die  Gesamtkosten  für  eine  Wasserstraße,  ein  Stromgebiet  oder  ein  Wasserstraßennetz

zugrunde  gelegt  werden.

Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  sie  auf  schiffbaren
  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,  als  von
den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem
Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

Artikel  55.

Die  Flagge  der  Kriegs-  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weißs-rot.

 

23)  Durch  Gesetz  betreffend  den  Ausbau  der  Deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben
  vom  24.12.1911  (RGBl.  S.  1137)  wurde  Abs.  3  Satz  2  gestrichen,  Abs.  4  aufgehoben  und  durch  die  jetzigen  Abs.
4  bis  7  ersetzt.

 

Seite  174