Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

822. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 199 
finden und legen vier Jahre nach bestandener Seminar- 
austrittsprüfung die Anstellungsprüfung am Sitze der 
Kreisregierungen ab. Die Anstellung erfolgt, abgesehen 
von Präsentations- und Verleihungsrechten, durch die 
Kreisregierung, Kammer des Innern. Der Schuldienst 
ist ein Öffentlicher, kein Gemeindedienst. 
Die Volksschulpflicht dauert vom vollendeten 
sechsten Lebensjahre an zehn Jahre und zwar sieben 
Jahre in der Werktags- und drei Jahre in der Sonn- 
tagsschule; die Gemeinden können aber eine achte 
Werktagsschulklasse mit freiwilligem oder Zwangs- 
besuch errichten. Von der Schulpflicht, die sich auch 
auf Staatsfremde bezieht, befreit nur der Nachweis 
genügenden Privatunterrichts oder der Besuch einer 
höheren Lehranstalt. Schulversäumnisse werden an 
den verantwortlichen Angehörigen und Dienstherrn 
bzw. an den Sonntags- und Fortbildungsschulpflich- 
tigen zunächst durch die Ortsschulbehörden, weiter- 
hin durch den Strafrichter geahndet. 
Die vermögensrechtliche Verwaltung der öffent- 
lichen Volksschulen und die Feststellung und Auf- 
bringung des Schulbedarfs liegt den politischen Ge- 
meinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit ob 
vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen der 
Kreise oder des Staates sowie besonderer rechtlicher 
Verpflichtungen. Bei Sprengelschulen werden die auf 
die einzelnen Sprengelteile treffenden Anteile am Be- 
darf derselben den ganz oder mit Teilen zum Schul- 
sprengel gehörenden politischen Gemeinden überbürdet. 
Die gesamte vermögensrechtliche Verwaltung der 
Sprengelschule und die‘ Vertretung der beteiligten 
Gemeinden in gemeinsamen Angelegenheiten erfolgt 
durch eine verstärkte Gemeindeverwaltung. Über- 
bürdete Gemeinden erhalten Zuschüsse aus Kreis- 
bzw. Staatsfonds. 
Der Besuch der Sonntagsschule kann durch den
	        
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