822. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 199
finden und legen vier Jahre nach bestandener Seminar-
austrittsprüfung die Anstellungsprüfung am Sitze der
Kreisregierungen ab. Die Anstellung erfolgt, abgesehen
von Präsentations- und Verleihungsrechten, durch die
Kreisregierung, Kammer des Innern. Der Schuldienst
ist ein Öffentlicher, kein Gemeindedienst.
Die Volksschulpflicht dauert vom vollendeten
sechsten Lebensjahre an zehn Jahre und zwar sieben
Jahre in der Werktags- und drei Jahre in der Sonn-
tagsschule; die Gemeinden können aber eine achte
Werktagsschulklasse mit freiwilligem oder Zwangs-
besuch errichten. Von der Schulpflicht, die sich auch
auf Staatsfremde bezieht, befreit nur der Nachweis
genügenden Privatunterrichts oder der Besuch einer
höheren Lehranstalt. Schulversäumnisse werden an
den verantwortlichen Angehörigen und Dienstherrn
bzw. an den Sonntags- und Fortbildungsschulpflich-
tigen zunächst durch die Ortsschulbehörden, weiter-
hin durch den Strafrichter geahndet.
Die vermögensrechtliche Verwaltung der öffent-
lichen Volksschulen und die Feststellung und Auf-
bringung des Schulbedarfs liegt den politischen Ge-
meinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit ob
vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen der
Kreise oder des Staates sowie besonderer rechtlicher
Verpflichtungen. Bei Sprengelschulen werden die auf
die einzelnen Sprengelteile treffenden Anteile am Be-
darf derselben den ganz oder mit Teilen zum Schul-
sprengel gehörenden politischen Gemeinden überbürdet.
Die gesamte vermögensrechtliche Verwaltung der
Sprengelschule und die‘ Vertretung der beteiligten
Gemeinden in gemeinsamen Angelegenheiten erfolgt
durch eine verstärkte Gemeindeverwaltung. Über-
bürdete Gemeinden erhalten Zuschüsse aus Kreis-
bzw. Staatsfonds.
Der Besuch der Sonntagsschule kann durch den