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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes
und der Gebührenordnung für. Rechtsanwälte. S. 475.
(Nr. 3618.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung,
des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Vom 1. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
1. Im § 23 Nr. 1 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort „sechshundert“
ersetzt.
2. Der § 58 erhält folgenden Abs. 2:
Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Landgerichts
sein.
3. Im § 71 werden hinter den Worten „die Zivilkammern“ die Worte
„, einschließlich der Kammern für Handelssachen,“ eingestellt.
4. Als § 100 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet,
so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der
Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
5. Im § 101 werden
a) die Worte: „Vor die Kammer für Handelssachen gehören nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster
Instanz zugewiesenen“ durch folgende Worte ersetzt:
„Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen“,
Reichs-Gesetzbl. 1909. 78
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1909.