Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  475  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Nr  30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Zivilprozeßordnung,  des  Gerichtskostengesetzes

  und  der  Gebührenordnung  für.  Rechtsanwälte.  S.  475.

 

(Nr.  3618.)  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Zivilprozeßordnung,

  des  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.
  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:







Artikel  I.

Das  Gerichtsverfassungsgesetz  wird  dahin  geändert:

1.   Im  § 23  Nr.  1  wird  das  Wort  „dreihundert“  durch  das  Wort  „sechshundert“
  ersetzt.
2.   Der  §  58  erhält  folgenden  Abs.  2:
Die  Mitglieder  können  gleichzeitig  Amtsrichter  im  Bezirke  des  Landgerichts
  sein.

3.  Im  §  71  werden  hinter  den  Worten  „die  Zivilkammern“  die  Worte

„,  einschließlich  der  Kammern  für  Handelssachen,“  eingestellt.

4.   Als  §  100  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen  gebildet,
  so  tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der
Zivilkammern  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften.

5.   Im  §  101  werden

a)  die  Worte:  „Vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehören  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster
Instanz  zugewiesenen“  durch  folgende  Worte  ersetzt: 

„Handelssachen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen“,

Reichs-Gesetzbl.  1909.  78
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1909.