fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
37. Vanadium in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten sowei 
nicht unter Klasse 35 und 36 fallend. loweit 
38. Mangan als Metall und Manganeisen (Ferromangan) mit 70 % und meh 
Mangangehalt. t 
39. Mangan als Manganeisen (Ferromangan) unter 70% Mangangehatt. 
40. Mangan in Eisen und Stahllegierungen mit mindestens 20 6 Mangangehatt. 
unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und 
Altmaterial; ausgenommen bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche 
sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren undsoder für 
Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werk. 
zeuge (nicht Werkzeugstähle) und Maschinenteile. 
41. Mangan in Erzen. 
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen 
Erzen, Schlacken, Neben- und Zwischenprodukten, ist sowohl das Gesamtgewicht, 
wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Haupt- 
metalle sind für Klasse 23—27: Wolfram; für Klasse 28—31: Chrom; für Klasse 
32—34: Molybdän; für Klasse 35—37: Vanadium; für Klasse 38—41: Mangan 
Sind mehrere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden so 
ist unter demjenigen Hauptmetall anzumelden, das den höchsten Prozentsatz aufweist. 
Tc) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden 
Werkzeugen und Werkzeugstählen der Klassen 25, 26, 29, 33, 36, 40 nicht ermitteln 
können, ist gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes, z. B. Schnell- 
arbeitsstahl, Magnetstahl, Kugellagerstahl usw., diese Posten nach Wertklassen anzu- 
melden, und zwar: 
Wertklasse a) bis 150 M. 
b) über 150 M. bis 300 M. für 100 kg Stahl. 
T) 300 M. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
§ 2. Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
* 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt undoder verarbeitet und%oder 
verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder 
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handels- 
betriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit 
die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undoder bei ihnen unter Zoll- 
aufsicht befinden; 
) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in 
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt undoder verarbeitet und „oder 
verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und /oder bei ihnen unter 
Zollaufsicht befinden; 
c) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher 
Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am 
Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter 
a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam 
undoder unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs- 
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter 
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume 
zu melden. » 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig- 
fabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung 
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