Full text : Das Interregnum.

-  9  —

drei  Republiken  —  die  Bürgerschaft.  Diese  Einzelherrscher  im  Reiche
sind  nun  als  solche  auch  zu  eigener  Herrschaft  am  Reiche  berufen:
die  Reichsgewalt  steht  der  Gesamtheit  der  Träger  der  Einzelstaatsgewalten,
  also  der  zweiundzwanzig  deutschen  Monarchen  und  der
drei  Bürgerschaften  der  freien  Städte,  zu  einem  kleinen  Theile  dem
Kaiser  zu.!)  Nicht  ist  das  Reich  eine  Monarchie  ?2);  man  hat  es  vielmehr
  mit  Recht  eine  konstitutionelle  Aristokratie  3)  oder  eine  Pleonarchie
  genannt.*)  Der  Träger  der  Reichsgewalt  ist  als  solcher  nie
zur  Ausübung  seiner  Gewalt  zugelassen;  er  übt  diese  nur  durch  seine
Organe,  vornehmlich  durch  das  Kollegium  des  Bundesraths  und  durch
den  Kaiser  aus.  Auf  die  rechtliche  Konstruktion  der  Antheilschaft  an
der  Reichsgewalt  wird  in  der  folgenden  Darstellung  des  Näheren
einzugehen  sich  Gelegenheit  finden.

VIH.  Wir  treten  nunmehr  an  die  Hauptaufgabe  dieses  Abschnittes
  heran,  zu  untersuchen,  welchen  Einfluss  das  Interregnum
im  Gliedstaate  auf  dessen  Rechtsbeziehungen  zum  Reiche  ausübt.

1.  Die  erste  Frage,  die  uns  hier  begegnet,  ist  die:  wird  durch
das  Interregnum  im  Gliedstaate  die  Existenz  des  Reiches,  sein  Staatenbestand
  und  die  Zugehörigkeit  des  Gliedstaates  zum  Reiche  berührt?
  Die  Frage  ist  nicht  müssig;  denn  da  das  Wesen  des  Interregnums
  im  Wegfalle  des  persönlichen  Trägers  der  Staatsgewalt  besteht,
  ohne  dass  an  dessen  Stelle  sofort  eine  ihm  gleichwerthige  Persönlichkeit
  tritt,  da  andererseits  der  Träger  der  Gliedstaatsgewalt
als  solcher  Mitträger  der  Reichsgewalt  ist,  so  wirkt  der  Eintritt  des
Interregnums  doch  unzweifelhaft  den  Fortfall  auch  eines  der  zweiundzwanzig
  monarchischen  Antheilnehmer  an  der  Gewalt  des  Bundesstaats.
  Jene  Frage  ist  nun  mit  Entschiedenheit  zu  verneinen.  Wir
haben  oben  des  Näheren  nachgewiesen,  dass  das  Interregnum  die
Existenz  des  Staates  als  solehen  nicht  beeinflusst.  Nun  besteht  aber
das  Reich  aus  Staaten,  sein  Zweck  und  seine  Grundlage  ist  die

 

1)  G.  Meyer  a.  a.O.  und  die  dort  Citirten.  Im  Wesentlichen  auch  übereinstimmend
  Lasanp  I.  S.  89  und  bei  Marquardsen  II.  1.  S.  19ff.;  Zorn,  Staatsrecht
  1.  S.  61  ff.,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXXVII.  S.  317£.;  Rosın  in
Hirths  Annalen  (1883)  S.  304.

2)  So  BLuntscaLi,  Staatslehre  S.  312.;  v.  Mon,  Reichsstaatsrecht  S.  38  ff.,  49  f.
Im  Wesentlichen  kommen  auch  die  Ausführungen  bei  v.  KıiRCHENHEIM,  Regentschaft
  S.  131ff.  darauf  hinaus.  S.  aber  jetzt  Lebrbuch  des  deutschen  Staatsrechts
  S.  280.

3)  G.  Meyer,  Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechts  S.  65;  Bınnına
im  Jahrb.  f.  Gesetzgebg.,  Verwaltg.  und  Volkswirthsch,  V.  S.  377.

4)  ZORN  8.8.0.  S.  62.

;*