Full text : Das Interregnum.

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gehen  auf  die  Form  der  Ausübung  der  Reichsmitgliedschaftsrechte
im  Interregnum  mag  hier  unterbleiben.

3.  Es  entsteht  ferner  die  Frage,  ob  dem  Reiche  eine  Einwirkung
auf  den  Verlauf  des  Interregnums  im  Gliedstaate,  insbesondere  auf
die  Organisation  der  provisorischen  Regierung  und  auf  die  Beendigung
des  Interregnums  zukommt,  sei  es  dass  die  Berufung  eines  neuen
Gewaltenträgers  oder  andere  Thatsachen  dieses  Ende  herbeiführen.
Vom  Standpunkte  des  geltenden  Rechtes  aus  muss  auch  diese  Frage
im  Allgemeinen  verneint  werden.  Denn  beides,  die  Regelung  der
provisorischen  Staatsleitung  wie  die  Entscheidung  der  Thronfrage,
ist  lediglich  Verfassungssache  des  Gliedstaates  und  als  solche  der
Kompetenz  des  Reiches  entrückt.  Wie  das  Reich  dulden  müsste,  dass
sich  eines  seiner  Glieder  auf  legalem  Wege  in  eine  Republik  verwandelt,
  so  muss  es  auch  der  Entwickelung  der  Krisis  des  Interregnums
  im  Einzelstaate  thatenlos  zusehen.  Ein  Eingreifen  in  dessen
Verfassungsfrage  könnte  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  durch
eine  Verfassungsänderung  geschehen.  Das  politisch  Bedenkliche  dieser
Gebundenheit  des  Reiches  wird  jedoch  durch  die  wesentlichen  Einschränkungen
  gemildert,  welche  sie  für  einzelne  Formen  erleiden
muss,  in  denen  die  Krisis  des  Interregnums  verlaufen  kann.  Das
Reich  ist  nämlich  zunächst  nur  dann  unberechtigt,  in  den  Gang  der
Entwickelung  des  Interregnums  einzugreifen,  wenn  die  Organisation
und  Thätigkeit  der  provisorischen  Regierung  und  die  Beendigung
des  Interregnums  vor  sich  geht,  ohne  dass  sie  zu  Verfassungsstreitigkeiten
  innerhalb  des  Gliedstaates  Veranlassung  giebt.
Sollten  jedoch  solche  hervorgerufen  werden,  so  wäre  allerdings  das
Reich  nicht  nur  berechtigt,  sondern  verpflichtet,  durch  das  Organ
des  Bundesraths  einen  gütlichen  Ausgleich  zu  versuchen  und,  falls
dies  nicht  gelänge,  die  Wirren  im  Wege  der  Reichgesetzgebung  zu
lösen,  vorausgesetzt,  dass  das  Reich  von  einer  der  streitenden  Parteien
  angerufen  würde,  und  dass  es  im  Gliedstaate  an  einer  zur  Ent- 



besondere  bei  der  Instruktion  der  Bundesrathsbevollmächtisten  in  erster  Linie
die  Reichsinteressen  zu  berücksichtigen  habe,  so  ist  das  an  sich  richtig;  es  ist
aber  ebenso  wahr,  dass  das  Ministerium  auch  die  Interessen  des  Gliedstaates  nicht
ausser  Acht  zu  lassen  habe.  Denn  das  Reich  ist  nicht  nur  um  seiner  selbst
willen,  sondern  auch  um  der  Glieder  willen  da.  Wenn  es  ferner  richtig  ist,  dass
die  Ausübung  der  Reichsmitgliedschaft  Ausübung  der  Einzelstaatsgewalt  ist,  so
ist  die  Regierung  des  Einzelstaates  der  Volksrepräsentation  für  den  diesbezüglichen
Kreis  ihrer  Thätigkeit  ebenso  verantwortlich  wie  für  alle  Akte  der  Staatsgewaltausübung.
  In  wessen  Interesse  diese  Gewalt  geübt  wird,  muss  in  dieser  Hinsicht
ohne  Belang  sein.