Full text: Das Interregnum.

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besteige und diesen verlassen müsse, sobald ein solches Kind ge- 
boren wird.!) 
3. Möglich ist ferner ein Interregnum in einem neugegrün- 
deten monarchischen Staate: dies dann, wenn die Schöpfung 
des Staates als solchen erfolgt ist, ohne dass damit zugleich schon 
das Subjekt vorhanden ist, dem die Gewalt dieses Staates unwider- 
ruflich zu eigenem Rechte gegeben wäre. Hier wird dann allerdings 
der Ausdruck Interregnum in übertragener Bedeutung verwandt; er 
bezeichnet nicht eine unregelmässige Regierung als Unterbrechung 
einer regelmässigen, sondern vor einer regelmässigen Regierung. Ein 
Beispiel einer in dieser Art erfolgenden Staatsgründung ist der 
Versuch der Schöpfung eines deutschen Reichs in den Jahren 1848 
und 1849 und zwar während der Geltung der Reichsverfassung und 
der Dauer der Reichsverwesung des Erzherzogs Johann. Zwar ist 
der Gedanke, dass in dieser Zeit ein wirklicher deutscher Staat vor- 
handen gewesen sei, sehr wohl Widerspruch hervorzurufen geeignet. 
Er steht und fällt mit dem auch heute noch bestrittenen Satze, dass 
durch die Ereignisse des Jahres 1848 die Verfassung des deutschen 
Bundes rechtlich aufgehoben, der Bund selbst auf einige Zeit zerstört 
worden sei. Ist dies Letztere aber richtig, so muss nothwendiger 
Weise in dem Reichsgebäude von 1849 ein selbständiger, wenn auch 
in seinen einzelnen Institutionen unausgebildeter und mühsam nach 
Durehbildung ringender Staat erkannt werden. Nur bei dieser An- 
nahme ist die Reichsverwesung des Erzherzogs richtig zu verstehen; 
sie bedeutet die provisorische Regierung eines Interregnums in einem 
jung erstandenen, vor völliger Ausgestaltung wieder zu Grunde ge- 
gangenen monarchischen Bundesstaate.?) Unbedenklich können die 
später zu entwickelnden Sätze über das Interregnum im Allgemeinen 
— im Wesentlichen auch auf solche Zwischenreiche im Besonderen an- 
gewandt werden. Nur. muss hier vor der Auffassung gewarnt werden, 
als herrsche in jedem noch in der Bildung begriffenen Staate ein 
Interregnum im Rechtssinne. Das Interregnum ist Zustand eines 
Staates, die Rechtssätze über das Zwischenreich können nur auf 
wirkliche Staaten angewandt werden. Insbesondere vor der Schöpfung 
und Wirksamkeit einer Verfassung ist der werdende Staat noch kein 
Staat, sondern ein Staatenembryo, wie man solche Gebilde treffend 
  
1) Darüber noch unten $ 10 und v. KIRCHENHEIM, die Regentschaft S. 65 ff. 
2) Vgl. Bınpins, Der Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche. 
S. 16f. 63.
	        
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