—- 5 —
dem ersten werden mehrere der Geschichte angehörige Zwischenreiche
einer Untersuchung unterzogen, insbesondere wird dem Interregnum
des ehemaligen deutschen Reiches vom juristischen Standpunkte aus
eine eingehende Betrachtung gewidmet werden. Dass diese geschichtlichen
Ausführungen in doppelter Beziehung, sowohl hinsichtlich
der Zahl der zu benutzenden Interregna, als auch insofern als diese
lediglich nach rechtlichen Gesichtspunkten beurtheilt werden sollen,
sich angemessene Beschränkung auferlegen, wird keiner Rechtfertigung
bedürfen.
Der zweite Theil soll das Interregnum im Lichte des modernen
allgemeinen Staatsrechts zu betrachten versuchen.