Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Gese-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
17##  Stück  vom  Jahre  1856.

    

 

 

74)  Verordnung,
die  Bahn=  und  Betriebs-Polizei  auf  den  Eisenbahnen  im  Königreiche  Sachsen
betreffend;
vom  13ten  August  1856.

Nechdem  durch  das  Gesetz,  die  Beschädigungen  an  Eisenbahnen  und  Telegraphen,  sowie
einige  damit  zusammenhängende  Vergehen  betreffend,  vom  1  1ten  August  1855  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  von  1855,  Seite  292)  die  strafrechtlichen  Bestimmungen  für  die
darin  benannten  Vergehen  gegeben  worden  sind,  so  werden  zum  weiteren  Schutze  der
Eisenbahnen  und  der  Sicherheit  des  Betriebs  mit  Sr.  Königl.  Majestät  Allerhöchster  Genehmigung
  noch  folgende  bahn=  und  betriebspolizeiliche  Anordnungen  getroffen.

&  1.  Das  Betreten  oder  Ueberschreiten  der  Bahn  und  der  sonstigen  Bahnanlagen
an  anderen  als  den  hierzu  angewiesenen  Stellen,  ferner  das  Gehen,  Reiten,  Fahren  und
Treiben  daselbst  ist  nur  in  Folge  erlangter  besonderer  Erlaubniß  gestattet.

&  2.  Auch  die  für  das  Publicum  bestimmten  Uebergänge  dürfen  nur  dann  passirt
werden,  wenn  die  Verschlußvorrichtungen  geöffnet  sind.

83.  Es  ist  verboten,  diese  Verschlußvorrichtungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  die  Bar—

rièren,  sowie  vorhandene  Bahneinfriedigungen  überhaupt  zu  besteigen,  zu  überschreiten  oder
zu  überspringen.

&  4.  Die  hie  und  da  für  einzelne  Anwohner  bestehenden  Uebergänge,  deren  Ver—
schluß  oder  Ueberwachung  den  ersteren  selbst  überlassen  ist,  dürfen  nur  von  den  hierzu  Berechtigten
  benutzt  werden;  es  darf  diese  Benutzung  lediglich  innerhalb  der  vorgezeichneten
Grenzen  des  Gebrauchs,  sowie  jedenfalls  nur  dann  stattfinden,  wenn  kein  Eisenbahnzug
signalisirt  ist  und  es  müssen  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  diese  Uebergänge  fortwährend
verschlossen  gehalten  werden.  «

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