50 Das denische Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 22.)
rücksichtigung verdienen, nicht zurückgegriffen werden müßte. — Die anderweitige
Regelung der Versetzung von der Reserve zur Landwehr,
bezw. von der Landwehr zum Landsturm, begründen die Motive folgendermaßen:
Nach § 6 des Gejehes betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste
(dritter Absaß) wird die active Dienstzeit nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt
mit der Maßgabe berechnek, daß diejenigen Mannschaften, welche in
der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden
1. October eingestellt gelten. Im Auschlusse hieran bestimmt 8 62
des Reichsmilitärgesetzes, daß die Dienstzeit der Reserve und Landwehr von
demselben Zeitpunkte an wie die active Dienstzeit zu berechnen sei. Die
Versetzung aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der
Landwehr, haben bei den Herbst-Controlversammlungen des betreffenden Jahres
stattzufinden. — Eine Aenderung obiger Bestimmungen in Bezug auf
die Beendigung der activen Dienstzeit — Entlassung der Reserve — erscheint
nicht erforderlich. Dagegen erheischt dringend eine Abhilfe der Uebelstand,
daß — bevor die im Allgemeinen während des Novembers zur Einslellung
gelangenden Recruten so weit ausgebildet sind, um den mobil gemachten
Truppentheilen ins Feld folgen zu können, eine Jahresclasse der Reserve
zur Landwehr, eine Jahresclasse der Landwehr zum Landsturm übergeführt
wird. Es erleidet dadurch die Feldarmee während jener Periode eine Einbuße
von etwa 100,000 Mann — eine Einbuße, welche früher weniger
bedenklich erscheinen konnte, gegenwärtig aber zu den ernstesten Besorgnissen
Anlaß gibt. Da nach Maßgabe der Waffengattung eine drei= bis sechsmonatliche
Dienstzeit zur Aneignung der nothwendigsten militärischen Fertigkeiten
erforderlich ist, so würde obigem Mißstande abgeholfen, wenn die
vom 1. October bis 31. März eine sieben-, bezw. zwölfjährige Dienstzeit erfüllenden
Mannschaften nicht günstiger als diejenigen gestellt würden, welche
dieselbe Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September
zurückgelegt haben. Lehtere werden in den Herbst-Controlversammlungen
ur Landwehr, bezw. zum Landsturm, übergeführt. Diese Ueberjführung
möchte für die erstbezeichnete Kategorie in den nächsten, auf eine thatsächliche
Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Controlversammlungen
stattzufinden haben. — Gegenüber einem Einwande, daß die durch Geseß
und Verfassung festgestellte Dienstzeit eine Verlängerung erleiden würde, ist
auf die Unmöglichkeit hinzuweisen, mit dem Tage der vollendeten Dienstzeit
eine Versetung aus der betreffenden Dienstkategorie überall herbeizuführen.
Zur schleunigen und sicheren Beorderung der Mannschaften bei einer Mobilmachung
werden die Landwehrbehörden nur dadurch in Stand gesetzt, daß
die Versetzungen an wenigen bestimmten Jahresterminen erfolgen. Konnte
der Termin für das Winterhalbjahr bisher an den Anfang des lehteren gelegt
werden, so werden die gesetzgebenden Factoren eine Hinausschiebung desselben
bis zum Ende des Winterhalbjahres für die Folge ebenso genehmigen
wollen, wie sie mit Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres eine
Hinausschiebung des Termins für das Sommerhalbjahr bereits genehmigt
haben. Eine Heranziehung zu Friedensübungen zwischen Erfüllung der
Dienstzeit und Versetzung aus der jüngeren Kategorie soll nicht stattfinden.
Auch die Zahl der Controlversammlungen wird für den Einzelnen im Ganzgen
böchstens um eine Versammlung vermehrt, wenn — wie es in der Absicht
liegt — die Wehrleute zu den Frühjahrs= — statt wie bisher zu den Herbst-—
Controlversammlungen beordert werden. — Der Gewinn aus einer solchen
Anordnung beschränkt sich andererseits nicht auf die Verfügung über
eine größere Anzahl von Mannschaften während des Winterhalbjahres. Die
bisherige Trennung des Mobilmachungsjahres in zwei gefonderte Perioden
fällt jort; es vereinfachen sich die Mobilmachungs-Vorarbeiten und es wird