thumbs : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

50  Das  denische  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  22.)

rücksichtigung  verdienen,  nicht  zurückgegriffen  werden  müßte.  —  Die  anderweitige
  Regelung  der  Versetzung  von  der  Reserve  zur  Landwehr,
bezw.  von  der  Landwehr  zum  Landsturm,  begründen  die  Motive  folgendermaßen:
  Nach  §  6  des  Gejehes  betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
(dritter  Absaß)  wird  die  active  Dienstzeit  nach  dem  wirklich  erfolgten  Dienstantritt
  mit  der  Maßgabe  berechnek,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in
der  Zeit  vom  2.  Oktober  bis  31.  März  eingestellt  werden,  als  am  vorhergehenden
  1.  October  eingestellt  gelten.  Im  Auschlusse  hieran  bestimmt  8  62
des  Reichsmilitärgesetzes,  daß  die  Dienstzeit  der  Reserve  und  Landwehr  von
demselben  Zeitpunkte  an  wie  die  active  Dienstzeit  zu  berechnen  sei.  Die
Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr,  bezw.  die  Entlassung  aus  der
Landwehr,  haben  bei  den  Herbst-Controlversammlungen  des  betreffenden  Jahres
  stattzufinden.  —  Eine  Aenderung  obiger  Bestimmungen  in  Bezug  auf
die  Beendigung  der  activen  Dienstzeit  —  Entlassung  der  Reserve  —  erscheint
nicht  erforderlich.  Dagegen  erheischt  dringend  eine  Abhilfe  der  Uebelstand,
daß  —  bevor  die  im  Allgemeinen  während  des  Novembers  zur  Einslellung
gelangenden  Recruten  so  weit  ausgebildet  sind,  um  den  mobil  gemachten
Truppentheilen  ins  Feld  folgen  zu  können,  eine  Jahresclasse  der  Reserve
zur  Landwehr,  eine  Jahresclasse  der  Landwehr  zum  Landsturm  übergeführt
wird.  Es  erleidet  dadurch  die  Feldarmee  während  jener  Periode  eine  Einbuße
  von  etwa  100,000  Mann  —  eine  Einbuße,  welche  früher  weniger
bedenklich  erscheinen  konnte,  gegenwärtig  aber  zu  den  ernstesten  Besorgnissen
Anlaß  gibt.  Da  nach  Maßgabe  der  Waffengattung  eine  drei=  bis  sechsmonatliche
  Dienstzeit  zur  Aneignung  der  nothwendigsten  militärischen  Fertigkeiten
  erforderlich  ist,  so  würde  obigem  Mißstande  abgeholfen,  wenn  die
vom  1.  October  bis  31.  März  eine  sieben-,  bezw.  zwölfjährige  Dienstzeit  erfüllenden
  Mannschaften  nicht  günstiger  als  diejenigen  gestellt  würden,  welche
dieselbe  Dienstzeit  in  der  Periode  vom  1.  April  bis  zum  30.  September
zurückgelegt  haben.  Lehtere  werden  in  den  Herbst-Controlversammlungen
ur  Landwehr,  bezw.  zum  Landsturm,  übergeführt.  Diese  Ueberjführung
möchte  für  die  erstbezeichnete  Kategorie  in  den  nächsten,  auf  eine  thatsächliche
  Erfüllung  der  Dienstzeit  folgenden  Frühjahrs-Controlversammlungen
stattzufinden  haben.  —  Gegenüber  einem  Einwande,  daß  die  durch  Geseß
und  Verfassung  festgestellte  Dienstzeit  eine  Verlängerung  erleiden  würde,  ist
auf  die  Unmöglichkeit  hinzuweisen,  mit  dem  Tage  der  vollendeten  Dienstzeit
eine  Versetung  aus  der  betreffenden  Dienstkategorie  überall  herbeizuführen.
Zur  schleunigen  und  sicheren  Beorderung  der  Mannschaften  bei  einer  Mobilmachung
  werden  die  Landwehrbehörden  nur  dadurch  in  Stand  gesetzt,  daß
die  Versetzungen  an  wenigen  bestimmten  Jahresterminen  erfolgen.  Konnte
der  Termin  für  das  Winterhalbjahr  bisher  an  den  Anfang  des  lehteren  gelegt
  werden,  so  werden  die  gesetzgebenden  Factoren  eine  Hinausschiebung  desselben
  bis  zum  Ende  des  Winterhalbjahres  für  die  Folge  ebenso  genehmigen
wollen,  wie  sie  mit  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Reichsheeres  eine
Hinausschiebung  des  Termins  für  das  Sommerhalbjahr  bereits  genehmigt
haben.  Eine  Heranziehung  zu  Friedensübungen  zwischen  Erfüllung  der
Dienstzeit  und  Versetzung  aus  der  jüngeren  Kategorie  soll  nicht  stattfinden.
Auch  die  Zahl  der  Controlversammlungen  wird  für  den  Einzelnen  im  Ganzgen
böchstens  um  eine  Versammlung  vermehrt,  wenn  —  wie  es  in  der  Absicht
liegt  —  die  Wehrleute  zu  den  Frühjahrs=  —  statt  wie  bisher  zu  den  Herbst-—
  Controlversammlungen  beordert  werden.  —  Der  Gewinn  aus  einer  solchen
  Anordnung  beschränkt  sich  andererseits  nicht  auf  die  Verfügung  über
eine  größere  Anzahl  von  Mannschaften  während  des  Winterhalbjahres.  Die
bisherige  Trennung  des  Mobilmachungsjahres  in  zwei  gefonderte  Perioden
fällt  jort;  es  vereinfachen  sich  die  Mobilmachungs-Vorarbeiten  und  es  wird