Full text : Das Interregnum.

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das  seine  Gewalt  auf  einen  Einzelnen  überträgt,  sei  es  dass
es  diesen  allein  oder  auch  seine  Nachkommenschaft  zugleich
dadurch  zu  Machthabern  erhebt.  Wenn  nun  der  Thron  sich  erledigt,
„si  populus  caret  rege“,  so  erlangt  das  Volk  auch  seine  Urgewalt,
deren  es  sich  bewusst  entäussert  hatte,  zurück.  So  wird  das  Volk
als  solches  im  Interregnum  zum  Inhaber  der  Staatsgewalt  bis  zu  dem
Augenblicke,  in  dem  der  neue  Monarch  gewählt  wird.  Wenn  diese
Wahl  nicht  durch  das  Volk  als  Ganzes,  sondern  durch  einzelne  seiner
Glieder  wie  die  Wahlfürsten  im  deutschen  Reiche  vollzogen  wird,
so  handeln  diese  nicht  im  eigenen  Namen,  sondern  als  Repräsentanten
  des  Volks,  so  üben  sie  einen  Akt  der  Volksgewalt  im  Namen
des  Volkes  aus:  „repraesentantes  omnes  principes  et  populum  Germaniae‘.1)


III.  Ganz  von  derselben  Grundlage  aus  behandelt  ALTHusıus  ?)
das  Interregnum,  ALTHUSIUS,  jener  gewichtige  Vorkämpfer  der  Lehre
von  der  Volkssouveränetät,  der  grosse  „Monarchomach‘‘,  dessen  Bedeutung
  erst  neuerdings  verdienstvoller  Weise  wieder  in  das  rechte
Licht  gesetzt  worden  ist.?)  Auch  ALTtuusıvus  erblickt  im  Interregnum
die  Demokratie,  insofern  dabei  und  zwar  sowohl  nach  dem  Aussterben
  jeder  Dynastie,  wie  nach  dem  Absterben  des  Wahlkönigs,
das  ehemals  souveräne  Volk  wieder  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt
zurück  gelangt,  deren  es  sich  nur  zeitweilig  zu  Gunsten  jener  Machthaber
  begeben  hatte.*)  Diese  Theorie  des  Interregnums  knüpft  ganz
konsequent  an  desselben  Gelehrten  Auffassung  vom  Monarchen  an;
denn  in  diesem  glaubt  ALtausıus  nichts  anderes  als  den  Beamten
oder,  wie  er  sich  ausdrückt,  den  Mandatar  des  Volkes  zu  sehen.  5)
Von  solchem  Standpunkte  aus  bedeutet  der  Wegfall  des  Monarchen
nichts  als  das  Verschwinden  eines  Organs  der  Staats-,  d.  h.  der

1)  a.  a.  O.  cap.  V,  vgl.  cap.  VI,  XII  und  XVII.  Aebnlich,  namentlich  in
der  Begründung  des  Wabhlrechts  der  Kurfürsten,  sind  die  Ausführungen  bei  Occam,
Octo  quaestiones  II.  14,  VIII.  3;  Dialogus  III.  2,  1,  22;  NıcoLaus  v.  Cues,  De
concordantia  catholica  III.  4;  Antonius  pe  Rosetıs,  Monarchia  (bei  Goldast,
Monarcbia  1.  S.  252  ff.)  I.  47,  48,  u.  A.

2)  Ich  gebrauche  mit  Fleiss  den  lateinischen  Namen,  da  dessen  deutsche
Form  (Althus  —  Althaus  —  Althusen)  nicht  sicher  feststeht.  GiERKE,  Jobannes
Althusius  S.  10.

3)  GIeERKE,  Johannes  Althusius  und  die  Entwicklung  der  naturrechtlichen
Staatstheorien.  (In  den  Untersuchungen  zur  deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte
  VII).

4)  Politica  methodice  digesta  (1603):  cap.  9;  vgl.  BLuntscHLi,  Geschichte

der  neueren  Staatswissenschaft  S.  82  f.
5)  a.  a.  O.  cap.  14f.